Pressemitteilungen
„Große europäische Unternehmen setzen sich seit Jahren aktiv für den Schutz von Menschenrechten und Nachhaltigkeitsbelangen entlang der Lieferkette ein,“ betont Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführende Vorständin des Deutschen Aktieninstituts. „Sie begrüßen deshalb ein ambitioniertes Gesetz zu Sorgfaltspflichten in den Lieferketten. Eine klare Ausrichtung an den internationalen Standards wie den UN Guiding Principles on Business und Human Rights und den OECD Guidelines for Multinational Enterprises, die sich in der Vergangenheit bewährt haben, ist essentiell. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Einflussmöglichkeiten der Unternehmen bei Sorgfaltspflichtverletzungen entlang der globalen Wertschöpfungskette unterschiedlich sind.“
Mit dem europäischen Lieferkettengesetz will die EU-Kommission Unternehmen verpflichten, Menschenrechte und Umweltaspekte entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu achten. Ende November 2022 hat der Europäische Rat seine Position zum Kommissionsvorschlag eines EU-Lieferkettengesetzes vorgelegt. Für den 25. April 2023 wird die Abstimmung des federführenden Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments zu seinem finalen Kompromiss erwartet.
Folgende Punkte sollten in der Richtlinie klargestellt werden:
Wertschöpfungskette
Als Wertschöpfungskette werden üblicherweise unmittelbare und mittelbare Lieferanten und Kunden eines Unternehmens verstanden. Hier sollte für die Richtlinie differenziert werden: Unternehmen, die mehrere zehntausend Lieferanten haben, die ihrerseits wieder mehrere Lieferanten haben, können diese nicht alle kontinuierlich überwachen. Wie auch im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sollten deshalb die unmittelbaren Lieferanten im Vordergrund stehen. Bei mittelbaren Lieferanten sollten Unternehmen erst dann aktiv werden müssen, wenn sie substantiierte Kenntnis über eine Sorgfaltspflichtverletzung des mittelbaren Lieferanten erhalten. Auf der Kundenseite sollte ebenfalls darauf abgestellt werden, mit welchen Kunden das Unternehmen eine direkte Geschäftsbeziehung hat. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der gewünschte substantielle Dialog zu Menschenrechten und Umweltaspekten entlang der Wertschöpfungskette zwischen dem Unternehmen und seinen Geschäftspartnern auch stattfinden und zu Verbesserungen der Situation vor Ort führen kann.
Risikobasierter Ansatz
Positiv hervorzuheben ist, dass sich sowohl der Rat wie zuletzt auch der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments für eine Priorisierung der Risiken durch die Unternehmen entsprechend den UN Guiding Principles und den OECD Guidelines einsetzen. Unternehmen müssen anhand einer Materialitätsanalyse die für sie relevanten Risiken bestimmen können. Es ist weder realistisch noch handhabbar für Unternehmen, dass sie alle möglichen Risiken adressieren, die in ihren Wertschöpfungsketten auftauchen könnten. Der Fokus der Unternehmen muss auf den für ihre Geschäftstätigkeit relevantesten Risiken liegen.
Haftung
Unternehmen können nur für einen Schaden haften, den sie selbst verursacht beziehungsweise zu dem sie beigetragen haben. Eine zusätzliche zivilrechtliche Haftung, wie sie der Kommissionsentwurf des EU-Lieferkettengesetzes vorsieht, lehnen wir in der jetzigen Form ab. Keinesfalls dürfen Unternehmen für Vorfälle haftbar gemacht werden, die ihrem Einflussbereich entzogen sind.
„Wir begrüßen sehr, dass der vorliegende Kompromisstext des europäischen Rechtsausschusses in vielen Bereichen den Herausforderungen stärker Rechnung trägt, denen die Unternehmen bei der Beachtung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüberstehen. Bei der Definition der Wertschöpfungskette, dem risikobasierten Ansatz und der Haftung gibt es allerdings noch Verbesserungsbedarf. Wir setzen uns dafür ein, dass es spätestens im Trilog noch zu entsprechenden Anpassungen kommt,“ unterstreicht Dr. Uta-Bettina von Altenbockum, Leiterin Fachbereich Nachhaltigkeit des Deutschen Aktieninstituts.
Nachhaltigkeit
Ihre Ansprechpartnerin
Dr. Uta-Bettina von Altenbockum
Leiterin Kommunikation und Fachbereich Nachhaltigkeit
Tel.+49 69 92915-47
presse(at)dai.de
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„Große europäische Unternehmen setzen sich seit Jahren aktiv für den Schutz von Menschenrechten und Nachhaltigkeitsbelangen entlang der Lieferkette ein,“ betont Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführende Vorständin des Deutschen Aktieninstituts. „Sie begrüßen deshalb ein ambitioniertes Gesetz zu Sorgfaltspflichten in den Lieferketten. Eine klare Ausrichtung an den internationalen Standards wie den UN Guiding Principles on Business und Human Rights und den OECD Guidelines for Multinational Enterprises, die sich in der Vergangenheit bewährt haben, ist essentiell. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Einflussmöglichkeiten der Unternehmen bei Sorgfaltspflichtverletzungen entlang der globalen Wertschöpfungskette unterschiedlich sind.“
Mit dem europäischen Lieferkettengesetz will die EU-Kommission Unternehmen verpflichten, Menschenrechte und Umweltaspekte entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu achten. Ende November 2022 hat der Europäische Rat seine Position zum Kommissionsvorschlag eines EU-Lieferkettengesetzes vorgelegt. Für den 25. April 2023 wird die Abstimmung des federführenden Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments zu seinem finalen Kompromiss erwartet.
Folgende Punkte sollten in der Richtlinie klargestellt werden:
Wertschöpfungskette
Als Wertschöpfungskette werden üblicherweise unmittelbare und mittelbare Lieferanten und Kunden eines Unternehmens verstanden. Hier sollte für die Richtlinie differenziert werden: Unternehmen, die mehrere zehntausend Lieferanten haben, die ihrerseits wieder mehrere Lieferanten haben, können diese nicht alle kontinuierlich überwachen. Wie auch im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sollten deshalb die unmittelbaren Lieferanten im Vordergrund stehen. Bei mittelbaren Lieferanten sollten Unternehmen erst dann aktiv werden müssen, wenn sie substantiierte Kenntnis über eine Sorgfaltspflichtverletzung des mittelbaren Lieferanten erhalten. Auf der Kundenseite sollte ebenfalls darauf abgestellt werden, mit welchen Kunden das Unternehmen eine direkte Geschäftsbeziehung hat. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der gewünschte substantielle Dialog zu Menschenrechten und Umweltaspekten entlang der Wertschöpfungskette zwischen dem Unternehmen und seinen Geschäftspartnern auch stattfinden und zu Verbesserungen der Situation vor Ort führen kann.
Risikobasierter Ansatz
Positiv hervorzuheben ist, dass sich sowohl der Rat wie zuletzt auch der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments für eine Priorisierung der Risiken durch die Unternehmen entsprechend den UN Guiding Principles und den OECD Guidelines einsetzen. Unternehmen müssen anhand einer Materialitätsanalyse die für sie relevanten Risiken bestimmen können. Es ist weder realistisch noch handhabbar für Unternehmen, dass sie alle möglichen Risiken adressieren, die in ihren Wertschöpfungsketten auftauchen könnten. Der Fokus der Unternehmen muss auf den für ihre Geschäftstätigkeit relevantesten Risiken liegen.
Haftung
Unternehmen können nur für einen Schaden haften, den sie selbst verursacht beziehungsweise zu dem sie beigetragen haben. Eine zusätzliche zivilrechtliche Haftung, wie sie der Kommissionsentwurf des EU-Lieferkettengesetzes vorsieht, lehnen wir in der jetzigen Form ab. Keinesfalls dürfen Unternehmen für Vorfälle haftbar gemacht werden, die ihrem Einflussbereich entzogen sind.
„Wir begrüßen sehr, dass der vorliegende Kompromisstext des europäischen Rechtsausschusses in vielen Bereichen den Herausforderungen stärker Rechnung trägt, denen die Unternehmen bei der Beachtung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüberstehen. Bei der Definition der Wertschöpfungskette, dem risikobasierten Ansatz und der Haftung gibt es allerdings noch Verbesserungsbedarf. Wir setzen uns dafür ein, dass es spätestens im Trilog noch zu entsprechenden Anpassungen kommt,“ unterstreicht Dr. Uta-Bettina von Altenbockum, Leiterin Fachbereich Nachhaltigkeit des Deutschen Aktieninstituts.
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Mit dem europäischen Lieferkettengesetz will die EU-Kommission Unternehmen verpflichten, Menschenrechte und Umweltaspekte entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu achten. Ende November 2022 hat der Europäische Rat seine Position zum Kommissionsvorschlag eines EU-Lieferkettengesetzes vorgelegt. Für den 25. April 2023 wird die Abstimmung des federführenden Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments zu seinem finalen Kompromiss erwartet.
Folgende Punkte sollten in der Richtlinie klargestellt werden:
Wertschöpfungskette
Als Wertschöpfungskette werden üblicherweise unmittelbare und mittelbare Lieferanten und Kunden eines Unternehmens verstanden. Hier sollte für die Richtlinie differenziert werden: Unternehmen, die mehrere zehntausend Lieferanten haben, die ihrerseits wieder mehrere Lieferanten haben, können diese nicht alle kontinuierlich überwachen. Wie auch im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sollten deshalb die unmittelbaren Lieferanten im Vordergrund stehen. Bei mittelbaren Lieferanten sollten Unternehmen erst dann aktiv werden müssen, wenn sie substantiierte Kenntnis über eine Sorgfaltspflichtverletzung des mittelbaren Lieferanten erhalten. Auf der Kundenseite sollte ebenfalls darauf abgestellt werden, mit welchen Kunden das Unternehmen eine direkte Geschäftsbeziehung hat. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der gewünschte substantielle Dialog zu Menschenrechten und Umweltaspekten entlang der Wertschöpfungskette zwischen dem Unternehmen und seinen Geschäftspartnern auch stattfinden und zu Verbesserungen der Situation vor Ort führen kann.
Risikobasierter Ansatz
Positiv hervorzuheben ist, dass sich sowohl der Rat wie zuletzt auch der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments für eine Priorisierung der Risiken durch die Unternehmen entsprechend den UN Guiding Principles und den OECD Guidelines einsetzen. Unternehmen müssen anhand einer Materialitätsanalyse die für sie relevanten Risiken bestimmen können. Es ist weder realistisch noch handhabbar für Unternehmen, dass sie alle möglichen Risiken adressieren, die in ihren Wertschöpfungsketten auftauchen könnten. Der Fokus der Unternehmen muss auf den für ihre Geschäftstätigkeit relevantesten Risiken liegen.
Haftung
Unternehmen können nur für einen Schaden haften, den sie selbst verursacht beziehungsweise zu dem sie beigetragen haben. Eine zusätzliche zivilrechtliche Haftung, wie sie der Kommissionsentwurf des EU-Lieferkettengesetzes vorsieht, lehnen wir in der jetzigen Form ab. Keinesfalls dürfen Unternehmen für Vorfälle haftbar gemacht werden, die ihrem Einflussbereich entzogen sind.
„Wir begrüßen sehr, dass der vorliegende Kompromisstext des europäischen Rechtsausschusses in vielen Bereichen den Herausforderungen stärker Rechnung trägt, denen die Unternehmen bei der Beachtung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüberstehen. Bei der Definition der Wertschöpfungskette, dem risikobasierten Ansatz und der Haftung gibt es allerdings noch Verbesserungsbedarf. Wir setzen uns dafür ein, dass es spätestens im Trilog noch zu entsprechenden Anpassungen kommt,“ unterstreicht Dr. Uta-Bettina von Altenbockum, Leiterin Fachbereich Nachhaltigkeit des Deutschen Aktieninstituts.
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Mit dem europäischen Lieferkettengesetz will die EU-Kommission Unternehmen verpflichten, Menschenrechte und Umweltaspekte entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu achten. Ende November 2022 hat der Europäische Rat seine Position zum Kommissionsvorschlag eines EU-Lieferkettengesetzes vorgelegt. Für den 25. April 2023 wird die Abstimmung des federführenden Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments zu seinem finalen Kompromiss erwartet.
Folgende Punkte sollten in der Richtlinie klargestellt werden:
Wertschöpfungskette
Als Wertschöpfungskette werden üblicherweise unmittelbare und mittelbare Lieferanten und Kunden eines Unternehmens verstanden. Hier sollte für die Richtlinie differenziert werden: Unternehmen, die mehrere zehntausend Lieferanten haben, die ihrerseits wieder mehrere Lieferanten haben, können diese nicht alle kontinuierlich überwachen. Wie auch im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sollten deshalb die unmittelbaren Lieferanten im Vordergrund stehen. Bei mittelbaren Lieferanten sollten Unternehmen erst dann aktiv werden müssen, wenn sie substantiierte Kenntnis über eine Sorgfaltspflichtverletzung des mittelbaren Lieferanten erhalten. Auf der Kundenseite sollte ebenfalls darauf abgestellt werden, mit welchen Kunden das Unternehmen eine direkte Geschäftsbeziehung hat. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der gewünschte substantielle Dialog zu Menschenrechten und Umweltaspekten entlang der Wertschöpfungskette zwischen dem Unternehmen und seinen Geschäftspartnern auch stattfinden und zu Verbesserungen der Situation vor Ort führen kann.
Risikobasierter Ansatz
Positiv hervorzuheben ist, dass sich sowohl der Rat wie zuletzt auch der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments für eine Priorisierung der Risiken durch die Unternehmen entsprechend den UN Guiding Principles und den OECD Guidelines einsetzen. Unternehmen müssen anhand einer Materialitätsanalyse die für sie relevanten Risiken bestimmen können. Es ist weder realistisch noch handhabbar für Unternehmen, dass sie alle möglichen Risiken adressieren, die in ihren Wertschöpfungsketten auftauchen könnten. Der Fokus der Unternehmen muss auf den für ihre Geschäftstätigkeit relevantesten Risiken liegen.
Haftung
Unternehmen können nur für einen Schaden haften, den sie selbst verursacht beziehungsweise zu dem sie beigetragen haben. Eine zusätzliche zivilrechtliche Haftung, wie sie der Kommissionsentwurf des EU-Lieferkettengesetzes vorsieht, lehnen wir in der jetzigen Form ab. Keinesfalls dürfen Unternehmen für Vorfälle haftbar gemacht werden, die ihrem Einflussbereich entzogen sind.
„Wir begrüßen sehr, dass der vorliegende Kompromisstext des europäischen Rechtsausschusses in vielen Bereichen den Herausforderungen stärker Rechnung trägt, denen die Unternehmen bei der Beachtung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüberstehen. Bei der Definition der Wertschöpfungskette, dem risikobasierten Ansatz und der Haftung gibt es allerdings noch Verbesserungsbedarf. Wir setzen uns dafür ein, dass es spätestens im Trilog noch zu entsprechenden Anpassungen kommt,“ unterstreicht Dr. Uta-Bettina von Altenbockum, Leiterin Fachbereich Nachhaltigkeit des Deutschen Aktieninstituts.
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