Kolumne
Der europäische Richtlinienentwurf zu Lieferketten schießt über das Ziel hinaus
Deutsche Unternehmen befinden sich aktuell in der Umsetzung der Vorgaben aus dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das ab 2023 anzuwenden ist. Jetzt hat die EU einen Richtlinienentwurf für ein EU-Lieferkettengesetz vorgelegt. Hier zeichnen sich neue, weitreichende Vorgaben ab, die deutlich über das nationale Gesetz hinausgehen.
Umfassende Pflichten für Unternehmen nach dem Entwurf eines EU-Lieferkettengesetzes
Der Ende Februar 2022 vorgelegte EU-Richtlinienvorschlag zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) sieht die Einhaltung von Sorgfaltspflichten zum Schutz der genannten Güter entlang der gesamten Wertschöpfungskette vor. Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern und einem Umsatz von 150 Millionen Euro werden in die Pflicht genommen sowie Unternehmen, die aus sogenannten Hochrisikosektoren, wie beispielsweise der Textilindustrie, stammen und eine Arbeitnehmerzahl von 250 und 40 Millionen Euro Umsatz haben.
Nach dem Entwurf müssen Unternehmen einen umfassenden Maßnahmenkatalog abarbeiten. Dazu gehört unter anderem die Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und die Identifikation nachteiliger Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit oder der von Tochtergesellschaften auf Menschenrechte und Umwelt. Potenziell nachteilige Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit, aber auch die von Zulieferern sollen verhindert und Verletzungen der Sorgfaltspflichten beendet werden. Unternehmen müssen für die gesamte Wertschöpfungskette ein Beschwerdeverfahren einrichten.
Auch das Geschäftsmodell und die Unternehmensstrategie werden von dem Gesetzentwurf erfasst. Diese müssen mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad im Einklang stehen. Vorstand und Aufsichtsrat müssen bei ihren Entscheidungen die Auswirkungen auf Menschenrechte, Klimawandel und Umwelt berücksichtigen.
Verstößt das Unternehmen gegen die ihm auferlegten Pflichten wird es schadensersatzpflichtig. Abhängig davon, ob es sich um eine direkte oder indirekte Lieferbeziehung handelt, gilt jedoch ein abgestufter Haftungsmaßstab.
EU-Lieferkettengesetz vs. deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Der europäische Richtlinienvorschlag fällt an vielen Stellen deutlich schärfer als das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz aus. So ist unter anderem der Anwendungsbereich des EU-Lieferkettengesetzes weiter gefasst, da das deutsche Gesetz Unternehmen erst ab einer Schwelle von mehr als 3.000 Arbeitnehmern verpflichtet. Ab 2024 sinkt die Zahl der Arbeitnehmer zwar auf 1.000, ist damit aber immer noch doppelt so hoch wie nach dem Richtlinienvorschlag der EU.
Auch bei der Reichweite der Wertschöpfungskette geht der Richtlinienvorschlag weiter als das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Das nationale Gesetz erfasst die Geschäftsbeziehungen im eigenen Geschäftsbereich und das Handeln des unmittelbaren Zulieferers. Dagegen unterscheidet der europäische Gesetzentwurf nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern. Unter bestimmten Umständen ist aber zumindest eine „etablierte Geschäftsbeziehung“ zum Zulieferer gefordert. Allerdings wird in der Richtlinie nicht genauer definiert, was darunter zu verstehen ist.
Im Gegensatz zum EU-Vorschlag hat der deutsche Gesetzgeber auf eine zivilrechtliche Haftung verzichtet. Allerdings hat er festgelegt, dass beispielsweise Gewerkschaften oder NGOs die Rechte der (vermeintlich) Geschädigten einklagen können. Die Kombination dieser beiden Vorgaben droht zu hohen Prozessrisiken bei deutschen Unternehmen zu führen.
Fazit
Die Umsetzung des nationalen Gesetzes und des EU-Vorschlags wird für deutsche Unternehmen mit erheblichem Aufwand einhergehen. Zunächst müssen sie die Vorgaben des nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes umsetzen. Wird die europäische Richtlinie dann in deutsches Recht überführt, müssen sie im Zweifel unter neuen Vorzeichen von vorne anfangen. Deutschland muss sich jetzt auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass sich die europäischen Vorgaben dicht an denen des schon ambitionierten deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes orientieren. Die sich abzeichnende überschießende Regulierung des EU-Richtlinienentwurfs sollte im Interesse der berichtenden Unternehmen zurückgeführt werden.
Kolumne
Nachhaltigkeit
Ihre Ansprechpartnerin
Jessica Göres
Leiterin Sustainability Reporting
Tel. +49 69 92915-39
goeres(at)dai.de
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Der europäische Richtlinienentwurf zu Lieferketten schießt über das Ziel hinaus
Deutsche Unternehmen befinden sich aktuell in der Umsetzung der Vorgaben aus dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das ab 2023 anzuwenden ist. Jetzt hat die EU einen Richtlinienentwurf für ein EU-Lieferkettengesetz vorgelegt. Hier zeichnen sich neue, weitreichende Vorgaben ab, die deutlich über das nationale Gesetz hinausgehen.
Umfassende Pflichten für Unternehmen nach dem Entwurf eines EU-Lieferkettengesetzes
Der Ende Februar 2022 vorgelegte EU-Richtlinienvorschlag zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) sieht die Einhaltung von Sorgfaltspflichten zum Schutz der genannten Güter entlang der gesamten Wertschöpfungskette vor. Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern und einem Umsatz von 150 Millionen Euro werden in die Pflicht genommen sowie Unternehmen, die aus sogenannten Hochrisikosektoren, wie beispielsweise der Textilindustrie, stammen und eine Arbeitnehmerzahl von 250 und 40 Millionen Euro Umsatz haben.
Nach dem Entwurf müssen Unternehmen einen umfassenden Maßnahmenkatalog abarbeiten. Dazu gehört unter anderem die Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und die Identifikation nachteiliger Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit oder der von Tochtergesellschaften auf Menschenrechte und Umwelt. Potenziell nachteilige Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit, aber auch die von Zulieferern sollen verhindert und Verletzungen der Sorgfaltspflichten beendet werden. Unternehmen müssen für die gesamte Wertschöpfungskette ein Beschwerdeverfahren einrichten.
Auch das Geschäftsmodell und die Unternehmensstrategie werden von dem Gesetzentwurf erfasst. Diese müssen mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad im Einklang stehen. Vorstand und Aufsichtsrat müssen bei ihren Entscheidungen die Auswirkungen auf Menschenrechte, Klimawandel und Umwelt berücksichtigen.
Verstößt das Unternehmen gegen die ihm auferlegten Pflichten wird es schadensersatzpflichtig. Abhängig davon, ob es sich um eine direkte oder indirekte Lieferbeziehung handelt, gilt jedoch ein abgestufter Haftungsmaßstab.
EU-Lieferkettengesetz vs. deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Der europäische Richtlinienvorschlag fällt an vielen Stellen deutlich schärfer als das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz aus. So ist unter anderem der Anwendungsbereich des EU-Lieferkettengesetzes weiter gefasst, da das deutsche Gesetz Unternehmen erst ab einer Schwelle von mehr als 3.000 Arbeitnehmern verpflichtet. Ab 2024 sinkt die Zahl der Arbeitnehmer zwar auf 1.000, ist damit aber immer noch doppelt so hoch wie nach dem Richtlinienvorschlag der EU.
Auch bei der Reichweite der Wertschöpfungskette geht der Richtlinienvorschlag weiter als das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Das nationale Gesetz erfasst die Geschäftsbeziehungen im eigenen Geschäftsbereich und das Handeln des unmittelbaren Zulieferers. Dagegen unterscheidet der europäische Gesetzentwurf nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern. Unter bestimmten Umständen ist aber zumindest eine „etablierte Geschäftsbeziehung“ zum Zulieferer gefordert. Allerdings wird in der Richtlinie nicht genauer definiert, was darunter zu verstehen ist.
Im Gegensatz zum EU-Vorschlag hat der deutsche Gesetzgeber auf eine zivilrechtliche Haftung verzichtet. Allerdings hat er festgelegt, dass beispielsweise Gewerkschaften oder NGOs die Rechte der (vermeintlich) Geschädigten einklagen können. Die Kombination dieser beiden Vorgaben droht zu hohen Prozessrisiken bei deutschen Unternehmen zu führen.
Fazit
Die Umsetzung des nationalen Gesetzes und des EU-Vorschlags wird für deutsche Unternehmen mit erheblichem Aufwand einhergehen. Zunächst müssen sie die Vorgaben des nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes umsetzen. Wird die europäische Richtlinie dann in deutsches Recht überführt, müssen sie im Zweifel unter neuen Vorzeichen von vorne anfangen. Deutschland muss sich jetzt auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass sich die europäischen Vorgaben dicht an denen des schon ambitionierten deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes orientieren. Die sich abzeichnende überschießende Regulierung des EU-Richtlinienentwurfs sollte im Interesse der berichtenden Unternehmen zurückgeführt werden.
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Umfassende Pflichten für Unternehmen nach dem Entwurf eines EU-Lieferkettengesetzes
Der Ende Februar 2022 vorgelegte EU-Richtlinienvorschlag zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) sieht die Einhaltung von Sorgfaltspflichten zum Schutz der genannten Güter entlang der gesamten Wertschöpfungskette vor. Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern und einem Umsatz von 150 Millionen Euro werden in die Pflicht genommen sowie Unternehmen, die aus sogenannten Hochrisikosektoren, wie beispielsweise der Textilindustrie, stammen und eine Arbeitnehmerzahl von 250 und 40 Millionen Euro Umsatz haben.
Nach dem Entwurf müssen Unternehmen einen umfassenden Maßnahmenkatalog abarbeiten. Dazu gehört unter anderem die Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und die Identifikation nachteiliger Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit oder der von Tochtergesellschaften auf Menschenrechte und Umwelt. Potenziell nachteilige Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit, aber auch die von Zulieferern sollen verhindert und Verletzungen der Sorgfaltspflichten beendet werden. Unternehmen müssen für die gesamte Wertschöpfungskette ein Beschwerdeverfahren einrichten.
Auch das Geschäftsmodell und die Unternehmensstrategie werden von dem Gesetzentwurf erfasst. Diese müssen mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad im Einklang stehen. Vorstand und Aufsichtsrat müssen bei ihren Entscheidungen die Auswirkungen auf Menschenrechte, Klimawandel und Umwelt berücksichtigen.
Verstößt das Unternehmen gegen die ihm auferlegten Pflichten wird es schadensersatzpflichtig. Abhängig davon, ob es sich um eine direkte oder indirekte Lieferbeziehung handelt, gilt jedoch ein abgestufter Haftungsmaßstab.
EU-Lieferkettengesetz vs. deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Der europäische Richtlinienvorschlag fällt an vielen Stellen deutlich schärfer als das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz aus. So ist unter anderem der Anwendungsbereich des EU-Lieferkettengesetzes weiter gefasst, da das deutsche Gesetz Unternehmen erst ab einer Schwelle von mehr als 3.000 Arbeitnehmern verpflichtet. Ab 2024 sinkt die Zahl der Arbeitnehmer zwar auf 1.000, ist damit aber immer noch doppelt so hoch wie nach dem Richtlinienvorschlag der EU.
Auch bei der Reichweite der Wertschöpfungskette geht der Richtlinienvorschlag weiter als das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Das nationale Gesetz erfasst die Geschäftsbeziehungen im eigenen Geschäftsbereich und das Handeln des unmittelbaren Zulieferers. Dagegen unterscheidet der europäische Gesetzentwurf nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern. Unter bestimmten Umständen ist aber zumindest eine „etablierte Geschäftsbeziehung“ zum Zulieferer gefordert. Allerdings wird in der Richtlinie nicht genauer definiert, was darunter zu verstehen ist.
Im Gegensatz zum EU-Vorschlag hat der deutsche Gesetzgeber auf eine zivilrechtliche Haftung verzichtet. Allerdings hat er festgelegt, dass beispielsweise Gewerkschaften oder NGOs die Rechte der (vermeintlich) Geschädigten einklagen können. Die Kombination dieser beiden Vorgaben droht zu hohen Prozessrisiken bei deutschen Unternehmen zu führen.
Fazit
Die Umsetzung des nationalen Gesetzes und des EU-Vorschlags wird für deutsche Unternehmen mit erheblichem Aufwand einhergehen. Zunächst müssen sie die Vorgaben des nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes umsetzen. Wird die europäische Richtlinie dann in deutsches Recht überführt, müssen sie im Zweifel unter neuen Vorzeichen von vorne anfangen. Deutschland muss sich jetzt auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass sich die europäischen Vorgaben dicht an denen des schon ambitionierten deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes orientieren. Die sich abzeichnende überschießende Regulierung des EU-Richtlinienentwurfs sollte im Interesse der berichtenden Unternehmen zurückgeführt werden.
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Deutsche Unternehmen befinden sich aktuell in der Umsetzung der Vorgaben aus dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das ab 2023 anzuwenden ist. Jetzt hat die EU einen Richtlinienentwurf für ein EU-Lieferkettengesetz vorgelegt. Hier zeichnen sich neue, weitreichende Vorgaben ab, die deutlich über das nationale Gesetz hinausgehen.
Umfassende Pflichten für Unternehmen nach dem Entwurf eines EU-Lieferkettengesetzes
Der Ende Februar 2022 vorgelegte EU-Richtlinienvorschlag zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) sieht die Einhaltung von Sorgfaltspflichten zum Schutz der genannten Güter entlang der gesamten Wertschöpfungskette vor. Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern und einem Umsatz von 150 Millionen Euro werden in die Pflicht genommen sowie Unternehmen, die aus sogenannten Hochrisikosektoren, wie beispielsweise der Textilindustrie, stammen und eine Arbeitnehmerzahl von 250 und 40 Millionen Euro Umsatz haben.
Nach dem Entwurf müssen Unternehmen einen umfassenden Maßnahmenkatalog abarbeiten. Dazu gehört unter anderem die Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und die Identifikation nachteiliger Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit oder der von Tochtergesellschaften auf Menschenrechte und Umwelt. Potenziell nachteilige Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit, aber auch die von Zulieferern sollen verhindert und Verletzungen der Sorgfaltspflichten beendet werden. Unternehmen müssen für die gesamte Wertschöpfungskette ein Beschwerdeverfahren einrichten.
Auch das Geschäftsmodell und die Unternehmensstrategie werden von dem Gesetzentwurf erfasst. Diese müssen mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad im Einklang stehen. Vorstand und Aufsichtsrat müssen bei ihren Entscheidungen die Auswirkungen auf Menschenrechte, Klimawandel und Umwelt berücksichtigen.
Verstößt das Unternehmen gegen die ihm auferlegten Pflichten wird es schadensersatzpflichtig. Abhängig davon, ob es sich um eine direkte oder indirekte Lieferbeziehung handelt, gilt jedoch ein abgestufter Haftungsmaßstab.
EU-Lieferkettengesetz vs. deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Der europäische Richtlinienvorschlag fällt an vielen Stellen deutlich schärfer als das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz aus. So ist unter anderem der Anwendungsbereich des EU-Lieferkettengesetzes weiter gefasst, da das deutsche Gesetz Unternehmen erst ab einer Schwelle von mehr als 3.000 Arbeitnehmern verpflichtet. Ab 2024 sinkt die Zahl der Arbeitnehmer zwar auf 1.000, ist damit aber immer noch doppelt so hoch wie nach dem Richtlinienvorschlag der EU.
Auch bei der Reichweite der Wertschöpfungskette geht der Richtlinienvorschlag weiter als das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Das nationale Gesetz erfasst die Geschäftsbeziehungen im eigenen Geschäftsbereich und das Handeln des unmittelbaren Zulieferers. Dagegen unterscheidet der europäische Gesetzentwurf nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern. Unter bestimmten Umständen ist aber zumindest eine „etablierte Geschäftsbeziehung“ zum Zulieferer gefordert. Allerdings wird in der Richtlinie nicht genauer definiert, was darunter zu verstehen ist.
Im Gegensatz zum EU-Vorschlag hat der deutsche Gesetzgeber auf eine zivilrechtliche Haftung verzichtet. Allerdings hat er festgelegt, dass beispielsweise Gewerkschaften oder NGOs die Rechte der (vermeintlich) Geschädigten einklagen können. Die Kombination dieser beiden Vorgaben droht zu hohen Prozessrisiken bei deutschen Unternehmen zu führen.
Fazit
Die Umsetzung des nationalen Gesetzes und des EU-Vorschlags wird für deutsche Unternehmen mit erheblichem Aufwand einhergehen. Zunächst müssen sie die Vorgaben des nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes umsetzen. Wird die europäische Richtlinie dann in deutsches Recht überführt, müssen sie im Zweifel unter neuen Vorzeichen von vorne anfangen. Deutschland muss sich jetzt auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass sich die europäischen Vorgaben dicht an denen des schon ambitionierten deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes orientieren. Die sich abzeichnende überschießende Regulierung des EU-Richtlinienentwurfs sollte im Interesse der berichtenden Unternehmen zurückgeführt werden.
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