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Hinweise zur Umsetzung EU-Geldwäscherichtlinien in deutsches Recht
In einem Schreiben an das BMF hat das Deutsche Aktieninstitut Problemfelder identifiziert, die in der anstehenden Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie bedacht werden sollten. So sollten Industrieholdings aus dem Kreis der Verpflichteten nach § 2 GwG ausgenommen werden. Darüber hinaus sind die Pflichten von Syndikusrechtsanwälten nach dem GwG zu klären. Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Angestellte eines Unternehmens ausüben, sollten nicht als Verpflichtete im Sinne des GwG gelten. Etwaige Pflichten obliegen dann allein dem Unternehmen. Weitere angesprochene Themen sind der praktische Nutzen des Transparenzregisters sowie die Aufsichtsarbeit der Regierungspräsidien.
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Compliance
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Leiter Fachbereich Kapitalmärkte
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