Kolumne
Bei der Bekämpfung der Geldwäsche hatte die Financial Action Task Force (FATF) der Bundesregierung im August 2022 ein schlechtes Zeugnis ausgestellt. Eine zersplitterte Behördenstruktur und die Konzentration auf Vortaten wie Diebstahl oder Betrug anstelle der Untersuchung verdächtiger Finanzströme waren die Hauptkritikpunkte. Der Finanzminister gelobte Besserung. Nun konkretisieren sich die Pläne der Bundesregierung. Klaus-Dieter Sohn, Leiter Fachbereich Recht, beleuchtet den aktuellen Stand.
Die Kritik der FATF ist berechtigt. Bei der Geldwäschebekämpfung werden die Nachteile des Föderalismus besonders deutlich. Über 300 Bundes-, Landes- und kommunale Behörden beaufsichtigen die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten. Dass dabei unterschiedliche Antworten auf gleiche Sachverhalte gegeben werden, ist kaum zu verhindern. Das Problem ist bekannt und wird bisher in einer Koordinierungsgruppe von Bund und Ländern angegangen - ein langwieriger Prozess.
Kompetenzen bündeln
Nun plant die Bundesregierung ab Januar 2024 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ein Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBK) einzurichten. Das sieht der Referentenentwurf für das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz aus dem BMF vor. Im BBK sollen die Analyse, straf- und verwaltungsrechtliche Ermittlungen sowie die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor zusammengeführt werden. Dazu sollen im BBK ein Ermittlungszentrum Geldwäsche, ein Ermittlungszentrum Vermögensverschleierung, eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht eingerichtet werden. Auch eine Einheitliche Stelle zur Koordinierung und Beantwortung von behördlichen Auskunftsersuchen und Auskunftsersuchen der Betroffenen soll es geben. Ab Juni 2025 ist zudem geplant, die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sowie die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in das BBK zu überführen.
Erstmals wären die wesentlichen Einheiten für eine effektive Geldwäschebekämpfung unter einem Dach vereint. Besondere Beachtung wird dem Ermittlungszentrum Vermögensverschleierung zukommen. Dieses soll, so der Entwurf des Gesetzes, Ermittlungen im Zusammenhang mit verdächtigen Vermögensgegenständen, zur Herkunft oder zum wirtschaftlich Berechtigten von bedeutsamen Vermögensgegenständen oder Finanzmitteln durchführen. Die Befugnisse sollen bis zu Beschlagnahmungen und Durchsuchungen reichen, ohne dass eine Straftat erforderlich ist. Die Ermittlungen sind bereits zulässig, wenn die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt werden können oder die Einkommens- oder Vermögenssituation des vermeintlichen Eigentümers nicht mit dem Wert des fraglichen Vermögens korrespondiert.
Aufsichtsbehörden besser vernetzen
Besondere praktische Bedeutung kommt der Einheitlichen Stelle zu. Sie soll unter anderem die Koordinierung und Unterstützung der Aufsichtsbehörden zur Sicherstellung eines bundesweit und sektorübergreifend einheitlichen Vorgehens gewährleisten. Damit geht auch die Unterstützung bei Erstellung, Harmonisierung und Aktualisierung von Auslegungs- und Anwendungshinweisen für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach dem Geldwäschegesetz einher.
Schließlich soll im BBF ein Immobilientransaktionsregister aufgebaut werden. Dort sollen die Daten aus den elektronischen Veräußerungsanzeigen (§ 18 Grunderwerbsteuergesetz) sowie Auszüge über die Eintragung in das Grundbuch gespeichert und den zuständigen Stellen für die Geldwäschebekämpfung digital zugänglich gemacht werden. Die gespeicherten Daten werden erst nach Ablauf von zehn Kalenderjahren reduziert auf die im Grundbuch enthaltenen Daten. Um der Strohmann-Problematik zu begegnen, werden nicht nur die Personaldaten von Veräußerer und Erwerber gespeichert, sondern zusätzlich Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit der handelnden Person, wenn der wirtschaftlich Berechtigte sich vertreten lässt.
Fazit
Ob das Gesetz so durch das Parlament geht, bleibt abzuwarten. Die vorgeschlagenen Maßnahmen halten wir für geeignet, die Geldwäschebekämpfung deutlich zu verbessern. Wünschenswert wäre eine Klarstellung, dass die als Public Private Partnership bei der Financial Intelligence Unit (FIU) eingerichtete Anti Financial Crime Alliance auch bei einem Wechsel in das Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität beibehalten und um den Nichtfinanzsektor erweitert wird. In der Anti Financial Crime Alliance tauschen sich unter anderem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, das BKA und die BaFin zum Thema Geldwäschebekämpfung aus.
Corporate Governance und Gesellschaftsrecht
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Klaus-Dieter Sohn
Leiter Fachbereich Recht
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