Positionspapiere
Industrievorstände können aufgrund der erforderlichen Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten im eigenen Konzern künftig faktisch nicht mehr Mitglieder in Aufsichts- oder Verwaltungsräten von Banken sein. Dies ergibt sich aus einer Verschärfung gegenüber der CRD-IV-Richtlinie der EU bei der Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber. Dies dürfte nicht beabsichtigt sein, denn das würde als gesetzgeberische Hürde nicht die gute Corporate Governance durch Diversität in Bankgremien fördern. Das Deutsche Aktieninstitut hat in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes“ u.a. gefordert, dieses Gold-Plating zu korrigieren.
Auch im Hinblick auf künftige Gesetzgebung hat es grundsätzlich angemahnt, dass nur solche Pflichten auferlegt werden dürfen, die die Adressaten mit den ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln, z.B. des Arbeits- oder Gesellschaftsrechts, erfüllen können. Als Beispiele für das KWG sind Eingriffe in bestehende Arbeitsverträge oder Sicherstellungspflichten in Gruppen zu nennen. Zudem sollten Unternehmen mit dualistischer Verfassung von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Umsetzung nicht schlechter gestellt werden, als diejenigen mit monistischer Struktur. Dies ist aber bei der CRD IV-Umsetzung der Fall.
Das Deutsche Aktieninstitut hat darauf hingewiesen, dass sich die Bundesregierung der europäischen Tendenz bewusst sein sollte, dass über das Aufsichtsrecht das Gesellschaftsrecht für die Adressaten der Bankenregulierung verändert wird – manchmal mit ungerechtfertigter Ausstrahlungswirkung für Unternehmen außerhalb des Bankensektors.
Corporate Governance und Gesellschaftsrecht
Ihre Ansprechpartnerin
Dr. Cordula Heldt
Leiterin Corporate Governance und Gesellschaftsrecht
Tel.+49 69 92915-22
heldt(at)dai.de