Pressemitteilungen
Die Aufsichtspraxis hinsichtlich der Ad-hoc-Publizität muss aus Sicht des Deutschen Aktieninstituts für Emittenten besser handhabbar werden. Das ist das Kernanliegen eines Positionspapiers des Aktieninstituts zur Überarbeitung des Moduls C des BaFin-Emittentenleitfadens, das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gerade konsultiert.
„Wir begrüßen den offenen und produktiven Dialog mit der BaFin und nutzen die Konsultation gerne, um gemeinsam praktikable Lösungen für die Unternehmen zu entwickeln“, betont Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführender Vorstand des Deutschen Aktieninstituts. „Der Entwurf adressiert viele aktuelle Fragestellungen und bietet so eine Hilfestellung für die Marktteilnehmer.“
Das Modul C des Leitfadens gibt die Aufsichtspraxis zu Insiderhandel, Ad-hoc-Publizität und weiteren Kapitalmarktpflichten börsennotierter Unternehmen wieder. Aus Sicht des Deutschen Aktieninstituts orientieren sich die Leitlinien der BaFin in vielen Bereichen an den Bedürfnissen der Unternehmen und erhöhen so die Rechtssicherheit bei der Erfüllung der Kapitalmarktpflichten der börsennotierten Unternehmen.
Kritik äußert das Deutsche Aktieninstitut aber daran, dass gerade im Bereich der Ad-hoc-Publizität der Entwurf des Leitfadens sehr weit geht. Deutlich wird dies etwa bei der Auslegung des Begriffes Insiderinformation und der damit verbundenen Ad-hoc-Publizität. Insbesondere der Umgang mit Sachverhalten, die sich über einen längeren Zeitraum in verschiedenen Zwischenschritten entwickeln („gestreckte Sachverhalte“), sollte überdacht werden.
„Der Entwurf deutet aktuell leider eine zeitliche Vorverlagerung der Ad-hoc-Pflicht an, etwa bei M&A Prozessen und Personalentscheidungen. Dies ist nicht praxisnah und muss vermieden werden, um solche sensiblen Prozesse nicht durch eine verfrühte Kapitalmarkttransparenz zu gefährden“, unterstreicht Bortenlänger.
Das Thema Ad-hoc-Publizität ist für Emittenten ein besonders kritischer Bereich. Hier gibt es, seit die EU-Marktmissbrauchsverordnung in Kraft getreten ist, eine Vielzahl von Unsicherheiten. In der Studie „Zwei Jahre EU-Marktmissbrauchsverordnung“ aus dem Jahr 2018 kommen das Deutschen Aktieninstituts und die Kanzlei Hengeler Mueller zu dem Ergebnis, dass sich 90 Prozent der Umfrageteilnehmer Präzisierungen in Bezug auf die Regelungen und Auslegungspraxis der Ad-hoc-Publizität wünschen.
In diesem Bereich gilt es seitens der BaFin, den Entwurf noch einmal anzupassen, damit der bestehenden Rechtsunsicherheit beim Thema Ad-hoc weiter entgegengewirkt und Praxisnähe gewahrt wird.
Die Stellungnahme zur Konsultation finden Sie hier.
Finanzmarktaufsicht
Ihre Ansprechpartnerin
Dr. Uta-Bettina von Altenbockum
Leiterin Nachhaltigkeit
Tel.+49 69 92915-47
presse(at)dai.de
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Die Aufsichtspraxis hinsichtlich der Ad-hoc-Publizität muss aus Sicht des Deutschen Aktieninstituts für Emittenten besser handhabbar werden. Das ist das Kernanliegen eines Positionspapiers des Aktieninstituts zur Überarbeitung des Moduls C des BaFin-Emittentenleitfadens, das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gerade konsultiert.
„Wir begrüßen den offenen und produktiven Dialog mit der BaFin und nutzen die Konsultation gerne, um gemeinsam praktikable Lösungen für die Unternehmen zu entwickeln“, betont Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführender Vorstand des Deutschen Aktieninstituts. „Der Entwurf adressiert viele aktuelle Fragestellungen und bietet so eine Hilfestellung für die Marktteilnehmer.“
Das Modul C des Leitfadens gibt die Aufsichtspraxis zu Insiderhandel, Ad-hoc-Publizität und weiteren Kapitalmarktpflichten börsennotierter Unternehmen wieder. Aus Sicht des Deutschen Aktieninstituts orientieren sich die Leitlinien der BaFin in vielen Bereichen an den Bedürfnissen der Unternehmen und erhöhen so die Rechtssicherheit bei der Erfüllung der Kapitalmarktpflichten der börsennotierten Unternehmen.
Kritik äußert das Deutsche Aktieninstitut aber daran, dass gerade im Bereich der Ad-hoc-Publizität der Entwurf des Leitfadens sehr weit geht. Deutlich wird dies etwa bei der Auslegung des Begriffes Insiderinformation und der damit verbundenen Ad-hoc-Publizität. Insbesondere der Umgang mit Sachverhalten, die sich über einen längeren Zeitraum in verschiedenen Zwischenschritten entwickeln („gestreckte Sachverhalte“), sollte überdacht werden.
„Der Entwurf deutet aktuell leider eine zeitliche Vorverlagerung der Ad-hoc-Pflicht an, etwa bei M&A Prozessen und Personalentscheidungen. Dies ist nicht praxisnah und muss vermieden werden, um solche sensiblen Prozesse nicht durch eine verfrühte Kapitalmarkttransparenz zu gefährden“, unterstreicht Bortenlänger.
Das Thema Ad-hoc-Publizität ist für Emittenten ein besonders kritischer Bereich. Hier gibt es, seit die EU-Marktmissbrauchsverordnung in Kraft getreten ist, eine Vielzahl von Unsicherheiten. In der Studie „Zwei Jahre EU-Marktmissbrauchsverordnung“ aus dem Jahr 2018 kommen das Deutschen Aktieninstituts und die Kanzlei Hengeler Mueller zu dem Ergebnis, dass sich 90 Prozent der Umfrageteilnehmer Präzisierungen in Bezug auf die Regelungen und Auslegungspraxis der Ad-hoc-Publizität wünschen.
In diesem Bereich gilt es seitens der BaFin, den Entwurf noch einmal anzupassen, damit der bestehenden Rechtsunsicherheit beim Thema Ad-hoc weiter entgegengewirkt und Praxisnähe gewahrt wird.
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„Wir begrüßen den offenen und produktiven Dialog mit der BaFin und nutzen die Konsultation gerne, um gemeinsam praktikable Lösungen für die Unternehmen zu entwickeln“, betont Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführender Vorstand des Deutschen Aktieninstituts. „Der Entwurf adressiert viele aktuelle Fragestellungen und bietet so eine Hilfestellung für die Marktteilnehmer.“
Das Modul C des Leitfadens gibt die Aufsichtspraxis zu Insiderhandel, Ad-hoc-Publizität und weiteren Kapitalmarktpflichten börsennotierter Unternehmen wieder. Aus Sicht des Deutschen Aktieninstituts orientieren sich die Leitlinien der BaFin in vielen Bereichen an den Bedürfnissen der Unternehmen und erhöhen so die Rechtssicherheit bei der Erfüllung der Kapitalmarktpflichten der börsennotierten Unternehmen.
Kritik äußert das Deutsche Aktieninstitut aber daran, dass gerade im Bereich der Ad-hoc-Publizität der Entwurf des Leitfadens sehr weit geht. Deutlich wird dies etwa bei der Auslegung des Begriffes Insiderinformation und der damit verbundenen Ad-hoc-Publizität. Insbesondere der Umgang mit Sachverhalten, die sich über einen längeren Zeitraum in verschiedenen Zwischenschritten entwickeln („gestreckte Sachverhalte“), sollte überdacht werden.
„Der Entwurf deutet aktuell leider eine zeitliche Vorverlagerung der Ad-hoc-Pflicht an, etwa bei M&A Prozessen und Personalentscheidungen. Dies ist nicht praxisnah und muss vermieden werden, um solche sensiblen Prozesse nicht durch eine verfrühte Kapitalmarkttransparenz zu gefährden“, unterstreicht Bortenlänger.
Das Thema Ad-hoc-Publizität ist für Emittenten ein besonders kritischer Bereich. Hier gibt es, seit die EU-Marktmissbrauchsverordnung in Kraft getreten ist, eine Vielzahl von Unsicherheiten. In der Studie „Zwei Jahre EU-Marktmissbrauchsverordnung“ aus dem Jahr 2018 kommen das Deutschen Aktieninstituts und die Kanzlei Hengeler Mueller zu dem Ergebnis, dass sich 90 Prozent der Umfrageteilnehmer Präzisierungen in Bezug auf die Regelungen und Auslegungspraxis der Ad-hoc-Publizität wünschen.
In diesem Bereich gilt es seitens der BaFin, den Entwurf noch einmal anzupassen, damit der bestehenden Rechtsunsicherheit beim Thema Ad-hoc weiter entgegengewirkt und Praxisnähe gewahrt wird.
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„Wir begrüßen den offenen und produktiven Dialog mit der BaFin und nutzen die Konsultation gerne, um gemeinsam praktikable Lösungen für die Unternehmen zu entwickeln“, betont Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführender Vorstand des Deutschen Aktieninstituts. „Der Entwurf adressiert viele aktuelle Fragestellungen und bietet so eine Hilfestellung für die Marktteilnehmer.“
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Kritik äußert das Deutsche Aktieninstitut aber daran, dass gerade im Bereich der Ad-hoc-Publizität der Entwurf des Leitfadens sehr weit geht. Deutlich wird dies etwa bei der Auslegung des Begriffes Insiderinformation und der damit verbundenen Ad-hoc-Publizität. Insbesondere der Umgang mit Sachverhalten, die sich über einen längeren Zeitraum in verschiedenen Zwischenschritten entwickeln („gestreckte Sachverhalte“), sollte überdacht werden.
„Der Entwurf deutet aktuell leider eine zeitliche Vorverlagerung der Ad-hoc-Pflicht an, etwa bei M&A Prozessen und Personalentscheidungen. Dies ist nicht praxisnah und muss vermieden werden, um solche sensiblen Prozesse nicht durch eine verfrühte Kapitalmarkttransparenz zu gefährden“, unterstreicht Bortenlänger.
Das Thema Ad-hoc-Publizität ist für Emittenten ein besonders kritischer Bereich. Hier gibt es, seit die EU-Marktmissbrauchsverordnung in Kraft getreten ist, eine Vielzahl von Unsicherheiten. In der Studie „Zwei Jahre EU-Marktmissbrauchsverordnung“ aus dem Jahr 2018 kommen das Deutschen Aktieninstituts und die Kanzlei Hengeler Mueller zu dem Ergebnis, dass sich 90 Prozent der Umfrageteilnehmer Präzisierungen in Bezug auf die Regelungen und Auslegungspraxis der Ad-hoc-Publizität wünschen.
In diesem Bereich gilt es seitens der BaFin, den Entwurf noch einmal anzupassen, damit der bestehenden Rechtsunsicherheit beim Thema Ad-hoc weiter entgegengewirkt und Praxisnähe gewahrt wird.
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