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No successful BaFin reform without a reform of its financing! (in German)
As a result of the Wirecard case, a reform of the Federal Financial Supervisory Authority (BaFin) is on the agenda. The Balance sheet control is to be reorganized and transferred from the German Financial Reporting Enforcement Panel. The supervisory system is also facing a transformation in the area of money laundering. Under new leadership, a comprehensive reorganization of BaFin is expected in the next few years. For this to be successful, BaFin's financing must also be reconsidered.
Eine effektive Finanzmarktaufsicht ist essentiell für einen funktionierenden Kapitalmarkt. Sie schafft Vertrauen in das Handeln der verschiedenen Akteure, in die Korrektheit der veröffentlichten Informationen und in die Durchsetzung des Regelwerkes, ohne das kein Finanzmarkt denkbar ist. Dieses Vertrauen ist schwer zu erwerben, leicht zu verlieren und dann noch schwerer zurückzugewinnen. Die Ausgaben für die Finanzaufsicht sind deshalb eine zumeist lohnende Investition.
Das Prinzip der Umlagefinanzierung
Seit Jahren tragen allein die beaufsichtigten Unternehmen die BaFin-Kosten. Sie werden für ein Geschäftsjahr prognostiziert, nach einem komplexen Schlüssel auf Banken, Versicherungsunternehmen, Wertpapieremittenten und Wertpapierdienstleister umgelegt und als Vorauszahlung den Unternehmen in Rechnung gestellt. Nach Ende des Geschäftsjahres erfolgt die Endabrechnung, bei der je nach tatsächlichem Aufwand die Unternehmen per Umlagebescheid eine Nachforderung erreicht oder eine Gutschrift. Gebühren für einzelne, abgrenzbare Leistungen der BaFin ergänzen die Umlagefinanzierung, haben aber eine viel geringere Bedeutung. Die von der BaFin verhängten Bußgelder fließen dagegen dem Bundeshaushalt zu.
Vordergründig klingt das positiv: Der Steuerzahler wird durch die BaFin-Ausgaben nicht belastet, sondern die beaufsichtigten Unternehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Umlagefinanzierung dieser hoheitlichen Aufgabe für zulässig erklärt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Verteilung der Beiträge dem Verursacherprinzip folgt. Hilfsweise kann auch der Nutzen für den einzelnen Beitragszahler herangezogen werden, den dieser aus der Aufsicht zieht. Eine Umlage, die diese Anforderungen nicht erfüllt, darf im Umkehrschluss als verfassungswidrig gelten.
Transparentere und verursachergerechtere Verteilung der Kosten nötig
Schon seit Jahren gibt es jedoch erhebliche Zweifel, ob der Anteil, den die börsennotierten Unternehmen an der BaFin-Umlagefinanzierung tragen müssen, angemessen ist. Die Gebührenbescheide der BaFin lassen keine Rückschlüsse zu, ob die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erhobenen Kosten tatsächlich verursachungsgerecht zugeordnet und umgelegt werden. Es mangelt schlicht an der Transparenz der Zuordnungsmethoden. Hier muss die neue Bundesregierung endlich für mehr Durchblick sorgen.
Zudem wurden die Aufgaben der BaFin in den letzten Jahren immer weiter ausgedehnt. Auch der Anlegerschutz beschäftigt die BaFin mehr und mehr. Die Anleger als Gruppe werden aber nicht zur Umlage herangezogen, was bei Millionen privater Investoren auch schwierig wäre. Das ist ein gutes Argument, die Umlagefinanzierung in der nächsten Legislaturperiode durch einen angemessenen Anteil an Steuerfinanzierung zu ergänzen. Dies hätte den zusätzlichen Vorteil, dass zukünftig die BaFin-Finanzierung der Kontrolle durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unterliegen würde, was derzeit mangels eines staatlichen Finanzierungsanteils nicht der Fall ist.
Schließlich sollten „schwarze Schafe“ stärker an den Aufsichtskosten beteiligt werden. Die Bußgelder sollten der BaFin zufließen und nach dem Verursacherprinzip als Einnahme dem Bereich zugeordnet werden, in dem sich das Unternehmen befindet, das mit diesem Bußgeld belegt wird. Sonst tragen alle, auch die überwiegende Zahl der rechtstreuen Unternehmen die Kosten einer BaFin-Untersuchung mit, die einzelne Unternehmen verursacht haben. Das ist alles – nur nicht verursachergerecht.
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Corporate governance and company law

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