Pressemitteilungen
Gesetzentwurf zur virtuellen Hauptversammlung fällt bei Sachverständigenanhörung durch
Mit dem Gesetz soll die virtuelle Hauptversammlung als gleichwertige Alternative zur Präsenz-Hauptversammlung im Aktienrecht verankert werden. Der Gesetzgeber will einen Rechtsrahmen schaffen, der den Unternehmen die rechtssichere Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung bei uneingeschränkter Wahrung der Aktionärsrechte ermöglicht. Das Deutsche Aktieninstitut begrüßt diesen Ansatz ausdrücklich.
Um während der zeitlich begrenzten Hauptversammlung einen möglichst umfassenden Austausch zwischen den Aktionären und ihrem Unternehmen zu ermöglichen, ist es sinnvoll, möglichst viele Informationen bereits vor der virtuellen Hauptversammlung zu kommunizieren – etwa Fragen oder Anträge. Zudem müssen bei der Rechtssetzung einige Besonderheiten berücksichtigt werden, die sich aus dem technischen Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung ergeben.
Der „virtuelle Meldetisch“ funktioniert nicht
Bei Präsenz-Hauptversammlungen gibt es einen Meldetisch, an dem die Aktionäre physisch ihre Wortmeldung abgeben. Bei virtuellen Versammlungen drückt aber unter Umständen eine Vielzahl von Aktionären zeitgleich auf „Absenden“, um sich zu Wort zu melden. Bei Unternehmen, die tausende teilnehmende Aktionäre haben, kann das zu einer unerwartet großen Menge von zeitgleich eingehenden Anmeldungen für Redebeiträge führen. „Es reicht nicht, den realen Meldetisch einfach in virtuellen Meldetisch umzubenennen. Das löst die Probleme nicht“, erklärt Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführende Vorständin des Deutschen Aktieninstituts. „Hier muss der Versammlungsleiter gestärkt werden und eine mengenmäßige Begrenzung vornehmen können, um einen geordneten Ablauf der Hauptversammlung zu gewährleisten.“ Auch mehrere Sachverständige forderten in der Anhörung eine Stärkung des Versammlungsleiters.
Zudem könnten schon in der Einladung gesonderte Zeitfenster für Redebeiträge von „besonderen Vertretern“ vorgesehen werden, beispielsweise Aktionärsschützer oder institutionelle Anleger, die viele Aktionäre vertreten, sowie Einzelaktionäre. So kann im Bedarfsfall angemessen auf einen Ansturm von Wortmeldungen reagiert werden.
Informierte Entscheidungen ermöglichen – Zufallsmehrheiten vermeiden
Anträge auf Hauptversammlungen sind von hoher wirtschaftlicher und unmittelbarer Relevanz für Unternehmen und damit auch für ihre Aktionäre. Daher muss eine bestmögliche Information über die entscheidungsrelevanten Sachverhalte vor Abstimmungen gewährleistet werden. „Nur eine Vorverlagerung von Anträgen ermöglicht es Aktionären und Aktionärsvertretern, sich angemessen mit Anträgen auseinanderzusetzen und ihr Abstimmungsverhalten entsprechend vorzubereiten“, erklärt Dr. Christine Bortenlänger weiter. Das schließt nicht aus, dass zu neuen Sachverhalten Ad-hoc-Anträge gestellt werden können.
Mehr Informationen finden Sie in der Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts zum Gesetzentwurf.
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Corporate Governance und Gesellschaftsrecht
Ihre Ansprechpartnerin
Dr. Uta-Bettina von Altenbockum
Leiterin Kommunikation und Fachbereich Nachhaltigkeit
Tel.+49 69 92915-47
presse(at)dai.de
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Mit dem Gesetz soll die virtuelle Hauptversammlung als gleichwertige Alternative zur Präsenz-Hauptversammlung im Aktienrecht verankert werden. Der Gesetzgeber will einen Rechtsrahmen schaffen, der den Unternehmen die rechtssichere Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung bei uneingeschränkter Wahrung der Aktionärsrechte ermöglicht. Das Deutsche Aktieninstitut begrüßt diesen Ansatz ausdrücklich.
Um während der zeitlich begrenzten Hauptversammlung einen möglichst umfassenden Austausch zwischen den Aktionären und ihrem Unternehmen zu ermöglichen, ist es sinnvoll, möglichst viele Informationen bereits vor der virtuellen Hauptversammlung zu kommunizieren – etwa Fragen oder Anträge. Zudem müssen bei der Rechtssetzung einige Besonderheiten berücksichtigt werden, die sich aus dem technischen Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung ergeben.
Der „virtuelle Meldetisch“ funktioniert nicht
Bei Präsenz-Hauptversammlungen gibt es einen Meldetisch, an dem die Aktionäre physisch ihre Wortmeldung abgeben. Bei virtuellen Versammlungen drückt aber unter Umständen eine Vielzahl von Aktionären zeitgleich auf „Absenden“, um sich zu Wort zu melden. Bei Unternehmen, die tausende teilnehmende Aktionäre haben, kann das zu einer unerwartet großen Menge von zeitgleich eingehenden Anmeldungen für Redebeiträge führen. „Es reicht nicht, den realen Meldetisch einfach in virtuellen Meldetisch umzubenennen. Das löst die Probleme nicht“, erklärt Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführende Vorständin des Deutschen Aktieninstituts. „Hier muss der Versammlungsleiter gestärkt werden und eine mengenmäßige Begrenzung vornehmen können, um einen geordneten Ablauf der Hauptversammlung zu gewährleisten.“ Auch mehrere Sachverständige forderten in der Anhörung eine Stärkung des Versammlungsleiters.
Zudem könnten schon in der Einladung gesonderte Zeitfenster für Redebeiträge von „besonderen Vertretern“ vorgesehen werden, beispielsweise Aktionärsschützer oder institutionelle Anleger, die viele Aktionäre vertreten, sowie Einzelaktionäre. So kann im Bedarfsfall angemessen auf einen Ansturm von Wortmeldungen reagiert werden.
Informierte Entscheidungen ermöglichen – Zufallsmehrheiten vermeiden
Anträge auf Hauptversammlungen sind von hoher wirtschaftlicher und unmittelbarer Relevanz für Unternehmen und damit auch für ihre Aktionäre. Daher muss eine bestmögliche Information über die entscheidungsrelevanten Sachverhalte vor Abstimmungen gewährleistet werden. „Nur eine Vorverlagerung von Anträgen ermöglicht es Aktionären und Aktionärsvertretern, sich angemessen mit Anträgen auseinanderzusetzen und ihr Abstimmungsverhalten entsprechend vorzubereiten“, erklärt Dr. Christine Bortenlänger weiter. Das schließt nicht aus, dass zu neuen Sachverhalten Ad-hoc-Anträge gestellt werden können.
Mehr Informationen finden Sie in der Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts zum Gesetzentwurf.
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Mit dem Gesetz soll die virtuelle Hauptversammlung als gleichwertige Alternative zur Präsenz-Hauptversammlung im Aktienrecht verankert werden. Der Gesetzgeber will einen Rechtsrahmen schaffen, der den Unternehmen die rechtssichere Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung bei uneingeschränkter Wahrung der Aktionärsrechte ermöglicht. Das Deutsche Aktieninstitut begrüßt diesen Ansatz ausdrücklich.
Um während der zeitlich begrenzten Hauptversammlung einen möglichst umfassenden Austausch zwischen den Aktionären und ihrem Unternehmen zu ermöglichen, ist es sinnvoll, möglichst viele Informationen bereits vor der virtuellen Hauptversammlung zu kommunizieren – etwa Fragen oder Anträge. Zudem müssen bei der Rechtssetzung einige Besonderheiten berücksichtigt werden, die sich aus dem technischen Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung ergeben.
Der „virtuelle Meldetisch“ funktioniert nicht
Bei Präsenz-Hauptversammlungen gibt es einen Meldetisch, an dem die Aktionäre physisch ihre Wortmeldung abgeben. Bei virtuellen Versammlungen drückt aber unter Umständen eine Vielzahl von Aktionären zeitgleich auf „Absenden“, um sich zu Wort zu melden. Bei Unternehmen, die tausende teilnehmende Aktionäre haben, kann das zu einer unerwartet großen Menge von zeitgleich eingehenden Anmeldungen für Redebeiträge führen. „Es reicht nicht, den realen Meldetisch einfach in virtuellen Meldetisch umzubenennen. Das löst die Probleme nicht“, erklärt Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführende Vorständin des Deutschen Aktieninstituts. „Hier muss der Versammlungsleiter gestärkt werden und eine mengenmäßige Begrenzung vornehmen können, um einen geordneten Ablauf der Hauptversammlung zu gewährleisten.“ Auch mehrere Sachverständige forderten in der Anhörung eine Stärkung des Versammlungsleiters.
Zudem könnten schon in der Einladung gesonderte Zeitfenster für Redebeiträge von „besonderen Vertretern“ vorgesehen werden, beispielsweise Aktionärsschützer oder institutionelle Anleger, die viele Aktionäre vertreten, sowie Einzelaktionäre. So kann im Bedarfsfall angemessen auf einen Ansturm von Wortmeldungen reagiert werden.
Informierte Entscheidungen ermöglichen – Zufallsmehrheiten vermeiden
Anträge auf Hauptversammlungen sind von hoher wirtschaftlicher und unmittelbarer Relevanz für Unternehmen und damit auch für ihre Aktionäre. Daher muss eine bestmögliche Information über die entscheidungsrelevanten Sachverhalte vor Abstimmungen gewährleistet werden. „Nur eine Vorverlagerung von Anträgen ermöglicht es Aktionären und Aktionärsvertretern, sich angemessen mit Anträgen auseinanderzusetzen und ihr Abstimmungsverhalten entsprechend vorzubereiten“, erklärt Dr. Christine Bortenlänger weiter. Das schließt nicht aus, dass zu neuen Sachverhalten Ad-hoc-Anträge gestellt werden können.
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Um während der zeitlich begrenzten Hauptversammlung einen möglichst umfassenden Austausch zwischen den Aktionären und ihrem Unternehmen zu ermöglichen, ist es sinnvoll, möglichst viele Informationen bereits vor der virtuellen Hauptversammlung zu kommunizieren – etwa Fragen oder Anträge. Zudem müssen bei der Rechtssetzung einige Besonderheiten berücksichtigt werden, die sich aus dem technischen Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung ergeben.
Der „virtuelle Meldetisch“ funktioniert nicht
Bei Präsenz-Hauptversammlungen gibt es einen Meldetisch, an dem die Aktionäre physisch ihre Wortmeldung abgeben. Bei virtuellen Versammlungen drückt aber unter Umständen eine Vielzahl von Aktionären zeitgleich auf „Absenden“, um sich zu Wort zu melden. Bei Unternehmen, die tausende teilnehmende Aktionäre haben, kann das zu einer unerwartet großen Menge von zeitgleich eingehenden Anmeldungen für Redebeiträge führen. „Es reicht nicht, den realen Meldetisch einfach in virtuellen Meldetisch umzubenennen. Das löst die Probleme nicht“, erklärt Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführende Vorständin des Deutschen Aktieninstituts. „Hier muss der Versammlungsleiter gestärkt werden und eine mengenmäßige Begrenzung vornehmen können, um einen geordneten Ablauf der Hauptversammlung zu gewährleisten.“ Auch mehrere Sachverständige forderten in der Anhörung eine Stärkung des Versammlungsleiters.
Zudem könnten schon in der Einladung gesonderte Zeitfenster für Redebeiträge von „besonderen Vertretern“ vorgesehen werden, beispielsweise Aktionärsschützer oder institutionelle Anleger, die viele Aktionäre vertreten, sowie Einzelaktionäre. So kann im Bedarfsfall angemessen auf einen Ansturm von Wortmeldungen reagiert werden.
Informierte Entscheidungen ermöglichen – Zufallsmehrheiten vermeiden
Anträge auf Hauptversammlungen sind von hoher wirtschaftlicher und unmittelbarer Relevanz für Unternehmen und damit auch für ihre Aktionäre. Daher muss eine bestmögliche Information über die entscheidungsrelevanten Sachverhalte vor Abstimmungen gewährleistet werden. „Nur eine Vorverlagerung von Anträgen ermöglicht es Aktionären und Aktionärsvertretern, sich angemessen mit Anträgen auseinanderzusetzen und ihr Abstimmungsverhalten entsprechend vorzubereiten“, erklärt Dr. Christine Bortenlänger weiter. Das schließt nicht aus, dass zu neuen Sachverhalten Ad-hoc-Anträge gestellt werden können.
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