Kolumne
Das Zusammenspiel von Investitionen in Aktien, der Aussicht auf Gewinn, dem Risiko des Kursverlustes und der Ausschüttung von Dividenden hat sich über Jahrzehnte bewährt. Die Basis dafür ist das Vertrauen des Anlegers in die Regeln des Kapitalmarkts. Umso erstaunter wird manch Anleger den Brief des Wirecard-Insolvenzverwalters gelesen haben, in dem dieser die Rückzahlung von Dividenden fordert. Was gilt denn jetzt? Vertrauensschutz ja oder nein?
Zur Beantwortung dieser Frage blicken wir zurück in den März dieses Jahres. Da hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass im Falle der Insolvenz eines Unternehmens der Insolvenzverwalter Dividendenzahlungen an Aktionäre zurückfordern kann. Selbstverständlich hat auch der Insolvenzverwalter im Fall Wirecard das Verfahren aufmerksam verfolgt und stellt nun die ersten Rückforderungen. Der Aktionär, der durch die völlig überraschende Insolvenz seine komplette Investition verloren hat, soll jetzt also auch noch die erhaltenen Dividenden zurückzahlen.
Vertrauen des Anlegers gilt es zu schützen
Wenn wir aus dem Wirecard-Skandal eines gelernt haben, dann, dass der durchschnittliche Anleger auf die Richtigkeit des Handelns von Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer nahezu blind vertrauen muss. Zu weit ist er vom Unternehmen entfernt, als dass er Ungereimtheiten selbst erkennen könnte. Wäre es anders, hätten die Investoren einen weiten Bogen um die Wirecard-Aktie geschlagen und es hätte nie zu einem Skandal dieses Ausmaßes kommen können.
Dieses besondere Vertrauen geht soweit, dass der Aktionär gesetzlich geschützt ist, wenn er eine Dividende aufgrund eines Jahresabschlusses erhält, der sich später als fehlerhaft herausstellt. Zwar kann das Unternehmen den fehlerhaften Jahresabschluss durch einen korrekten ersetzen. Aber eine möglicherweise zu Unrecht ausgeschüttete Dividende kann das Unternehmen nicht vom Aktionär zurückfordern, jedenfalls dann nicht, wenn der Aktionär die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses nicht kannte. Der Dividendenempfänger ist in diesem Fall gutgläubig, und diese Gutgläubigkeit gilt es zu schützen.
Vertrauen in den Kapitalmarkt ohne Not beschädigt
Dieser Gutglaubensschutz hilft dem Aktionär zwar nicht mit Blick auf den Totalverlust im Falle der Wirecard-Aktie. Aber immerhin darf er davon ausgehen, dass die ausgezahlte Dividende nicht zurückgefordert werden kann. Und das ist auch richtig so. Immerhin trägt der Aktionär mit seinem Investment einen Teil des unternehmerischen Risikos; im Gegenzug erhält er eine Dividende. Dass die Unternehmensleitung ihn belogen und betrogen hat, kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Nicht einmal der Abschlussprüfer hat etwas bemerkt.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof also entschieden, dass ein Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz die Dividende der letzten vier Jahre zurückfordern darf, wenn er die entsprechenden Jahresabschlüsse rückwirkend ersetzt hat. Warum bei der Rückforderung der Dividende durch die Geschäftsleitung der Gutglaubensschutz greift, bei einer Rückforderung durch den Insolvenzverwalter jedoch nicht, erschließt sich dem Aktionär nicht. In beiden Fällen sind die Aktionäre hinsichtlich der gezahlten Dividende gutgläubig. Eine Unterscheidung nur deshalb vorzunehmen, weil die Rückforderung vom Insolvenzverwalter kommt, kann kein Aktionär nachvollziehen. Mit dieser Entscheidung schädigt das Gericht ohne Not massiv das Vertrauen in den Kapitalmarkt.
Neben dem befürchteten Vertrauensverlust in den Aktienmarkt sind zwei zentrale Fragen bislang gänzlich unbeantwortet: Stellt eine insolvenzbedingte Dividendenrückforderung gegenüber einem kapitalgedeckten Altersvorsorgesystem einen Schaden für die Sparer dar? Haftet das Management des Altersvorsorgesystems gegenüber den Sparern für diesen Schaden? Immerhin hat das Management um die Möglichkeit der Rückforderung gewusst. Wenn diese Fragen mit ja beantwortet werden, machen Pensionsfonds und ähnliche Investoren künftig einen Bogen um den deutschen Kapitalmarkt.
Fazit
Die Politik muss dringend reagieren und für die Klarstellung sorgen, dass der Gutglaubensschutz auch im Falle der Insolvenz gilt. Dafür werden wir uns weiter einsetzen.
Aktien- und Wertpapieranlage
Ihr Ansprechpartner
Klaus-Dieter Sohn
Chefjustiziar und Leiter Organisation
Tel. +49 69 92915-61
sohn(at)dai.de
Kolumne
Das Zusammenspiel von Investitionen in Aktien, der Aussicht auf Gewinn, dem Risiko des Kursverlustes und der Ausschüttung von Dividenden hat sich über Jahrzehnte bewährt. Die Basis dafür ist das Vertrauen des Anlegers in die Regeln des Kapitalmarkts. Umso erstaunter wird manch Anleger den Brief des Wirecard-Insolvenzverwalters gelesen haben, in dem dieser die Rückzahlung von Dividenden fordert. Was gilt denn jetzt? Vertrauensschutz ja oder nein?
Zur Beantwortung dieser Frage blicken wir zurück in den März dieses Jahres. Da hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass im Falle der Insolvenz eines Unternehmens der Insolvenzverwalter Dividendenzahlungen an Aktionäre zurückfordern kann. Selbstverständlich hat auch der Insolvenzverwalter im Fall Wirecard das Verfahren aufmerksam verfolgt und stellt nun die ersten Rückforderungen. Der Aktionär, der durch die völlig überraschende Insolvenz seine komplette Investition verloren hat, soll jetzt also auch noch die erhaltenen Dividenden zurückzahlen.
Vertrauen des Anlegers gilt es zu schützen
Wenn wir aus dem Wirecard-Skandal eines gelernt haben, dann, dass der durchschnittliche Anleger auf die Richtigkeit des Handelns von Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer nahezu blind vertrauen muss. Zu weit ist er vom Unternehmen entfernt, als dass er Ungereimtheiten selbst erkennen könnte. Wäre es anders, hätten die Investoren einen weiten Bogen um die Wirecard-Aktie geschlagen und es hätte nie zu einem Skandal dieses Ausmaßes kommen können.
Dieses besondere Vertrauen geht soweit, dass der Aktionär gesetzlich geschützt ist, wenn er eine Dividende aufgrund eines Jahresabschlusses erhält, der sich später als fehlerhaft herausstellt. Zwar kann das Unternehmen den fehlerhaften Jahresabschluss durch einen korrekten ersetzen. Aber eine möglicherweise zu Unrecht ausgeschüttete Dividende kann das Unternehmen nicht vom Aktionär zurückfordern, jedenfalls dann nicht, wenn der Aktionär die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses nicht kannte. Der Dividendenempfänger ist in diesem Fall gutgläubig, und diese Gutgläubigkeit gilt es zu schützen.
Vertrauen in den Kapitalmarkt ohne Not beschädigt
Dieser Gutglaubensschutz hilft dem Aktionär zwar nicht mit Blick auf den Totalverlust im Falle der Wirecard-Aktie. Aber immerhin darf er davon ausgehen, dass die ausgezahlte Dividende nicht zurückgefordert werden kann. Und das ist auch richtig so. Immerhin trägt der Aktionär mit seinem Investment einen Teil des unternehmerischen Risikos; im Gegenzug erhält er eine Dividende. Dass die Unternehmensleitung ihn belogen und betrogen hat, kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Nicht einmal der Abschlussprüfer hat etwas bemerkt.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof also entschieden, dass ein Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz die Dividende der letzten vier Jahre zurückfordern darf, wenn er die entsprechenden Jahresabschlüsse rückwirkend ersetzt hat. Warum bei der Rückforderung der Dividende durch die Geschäftsleitung der Gutglaubensschutz greift, bei einer Rückforderung durch den Insolvenzverwalter jedoch nicht, erschließt sich dem Aktionär nicht. In beiden Fällen sind die Aktionäre hinsichtlich der gezahlten Dividende gutgläubig. Eine Unterscheidung nur deshalb vorzunehmen, weil die Rückforderung vom Insolvenzverwalter kommt, kann kein Aktionär nachvollziehen. Mit dieser Entscheidung schädigt das Gericht ohne Not massiv das Vertrauen in den Kapitalmarkt.
Neben dem befürchteten Vertrauensverlust in den Aktienmarkt sind zwei zentrale Fragen bislang gänzlich unbeantwortet: Stellt eine insolvenzbedingte Dividendenrückforderung gegenüber einem kapitalgedeckten Altersvorsorgesystem einen Schaden für die Sparer dar? Haftet das Management des Altersvorsorgesystems gegenüber den Sparern für diesen Schaden? Immerhin hat das Management um die Möglichkeit der Rückforderung gewusst. Wenn diese Fragen mit ja beantwortet werden, machen Pensionsfonds und ähnliche Investoren künftig einen Bogen um den deutschen Kapitalmarkt.
Fazit
Die Politik muss dringend reagieren und für die Klarstellung sorgen, dass der Gutglaubensschutz auch im Falle der Insolvenz gilt. Dafür werden wir uns weiter einsetzen.
Aktien- und Wertpapieranlage
Ihr Ansprechpartner
Klaus-Dieter Sohn
Chefjustiziar und Leiter Organisation
Tel. +49 69 92915-61
sohn(at)dai.de
Kolumne
Das Zusammenspiel von Investitionen in Aktien, der Aussicht auf Gewinn, dem Risiko des Kursverlustes und der Ausschüttung von Dividenden hat sich über Jahrzehnte bewährt. Die Basis dafür ist das Vertrauen des Anlegers in die Regeln des Kapitalmarkts. Umso erstaunter wird manch Anleger den Brief des Wirecard-Insolvenzverwalters gelesen haben, in dem dieser die Rückzahlung von Dividenden fordert. Was gilt denn jetzt? Vertrauensschutz ja oder nein?
Zur Beantwortung dieser Frage blicken wir zurück in den März dieses Jahres. Da hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass im Falle der Insolvenz eines Unternehmens der Insolvenzverwalter Dividendenzahlungen an Aktionäre zurückfordern kann. Selbstverständlich hat auch der Insolvenzverwalter im Fall Wirecard das Verfahren aufmerksam verfolgt und stellt nun die ersten Rückforderungen. Der Aktionär, der durch die völlig überraschende Insolvenz seine komplette Investition verloren hat, soll jetzt also auch noch die erhaltenen Dividenden zurückzahlen.
Vertrauen des Anlegers gilt es zu schützen
Wenn wir aus dem Wirecard-Skandal eines gelernt haben, dann, dass der durchschnittliche Anleger auf die Richtigkeit des Handelns von Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer nahezu blind vertrauen muss. Zu weit ist er vom Unternehmen entfernt, als dass er Ungereimtheiten selbst erkennen könnte. Wäre es anders, hätten die Investoren einen weiten Bogen um die Wirecard-Aktie geschlagen und es hätte nie zu einem Skandal dieses Ausmaßes kommen können.
Dieses besondere Vertrauen geht soweit, dass der Aktionär gesetzlich geschützt ist, wenn er eine Dividende aufgrund eines Jahresabschlusses erhält, der sich später als fehlerhaft herausstellt. Zwar kann das Unternehmen den fehlerhaften Jahresabschluss durch einen korrekten ersetzen. Aber eine möglicherweise zu Unrecht ausgeschüttete Dividende kann das Unternehmen nicht vom Aktionär zurückfordern, jedenfalls dann nicht, wenn der Aktionär die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses nicht kannte. Der Dividendenempfänger ist in diesem Fall gutgläubig, und diese Gutgläubigkeit gilt es zu schützen.
Vertrauen in den Kapitalmarkt ohne Not beschädigt
Dieser Gutglaubensschutz hilft dem Aktionär zwar nicht mit Blick auf den Totalverlust im Falle der Wirecard-Aktie. Aber immerhin darf er davon ausgehen, dass die ausgezahlte Dividende nicht zurückgefordert werden kann. Und das ist auch richtig so. Immerhin trägt der Aktionär mit seinem Investment einen Teil des unternehmerischen Risikos; im Gegenzug erhält er eine Dividende. Dass die Unternehmensleitung ihn belogen und betrogen hat, kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Nicht einmal der Abschlussprüfer hat etwas bemerkt.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof also entschieden, dass ein Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz die Dividende der letzten vier Jahre zurückfordern darf, wenn er die entsprechenden Jahresabschlüsse rückwirkend ersetzt hat. Warum bei der Rückforderung der Dividende durch die Geschäftsleitung der Gutglaubensschutz greift, bei einer Rückforderung durch den Insolvenzverwalter jedoch nicht, erschließt sich dem Aktionär nicht. In beiden Fällen sind die Aktionäre hinsichtlich der gezahlten Dividende gutgläubig. Eine Unterscheidung nur deshalb vorzunehmen, weil die Rückforderung vom Insolvenzverwalter kommt, kann kein Aktionär nachvollziehen. Mit dieser Entscheidung schädigt das Gericht ohne Not massiv das Vertrauen in den Kapitalmarkt.
Neben dem befürchteten Vertrauensverlust in den Aktienmarkt sind zwei zentrale Fragen bislang gänzlich unbeantwortet: Stellt eine insolvenzbedingte Dividendenrückforderung gegenüber einem kapitalgedeckten Altersvorsorgesystem einen Schaden für die Sparer dar? Haftet das Management des Altersvorsorgesystems gegenüber den Sparern für diesen Schaden? Immerhin hat das Management um die Möglichkeit der Rückforderung gewusst. Wenn diese Fragen mit ja beantwortet werden, machen Pensionsfonds und ähnliche Investoren künftig einen Bogen um den deutschen Kapitalmarkt.
Fazit
Die Politik muss dringend reagieren und für die Klarstellung sorgen, dass der Gutglaubensschutz auch im Falle der Insolvenz gilt. Dafür werden wir uns weiter einsetzen.
Aktien- und Wertpapieranlage
Ihr Ansprechpartner
Klaus-Dieter Sohn
Chefjustiziar und Leiter Organisation
Tel. +49 69 92915-61
sohn(at)dai.de
Kolumne
Das Zusammenspiel von Investitionen in Aktien, der Aussicht auf Gewinn, dem Risiko des Kursverlustes und der Ausschüttung von Dividenden hat sich über Jahrzehnte bewährt. Die Basis dafür ist das Vertrauen des Anlegers in die Regeln des Kapitalmarkts. Umso erstaunter wird manch Anleger den Brief des Wirecard-Insolvenzverwalters gelesen haben, in dem dieser die Rückzahlung von Dividenden fordert. Was gilt denn jetzt? Vertrauensschutz ja oder nein?
Zur Beantwortung dieser Frage blicken wir zurück in den März dieses Jahres. Da hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass im Falle der Insolvenz eines Unternehmens der Insolvenzverwalter Dividendenzahlungen an Aktionäre zurückfordern kann. Selbstverständlich hat auch der Insolvenzverwalter im Fall Wirecard das Verfahren aufmerksam verfolgt und stellt nun die ersten Rückforderungen. Der Aktionär, der durch die völlig überraschende Insolvenz seine komplette Investition verloren hat, soll jetzt also auch noch die erhaltenen Dividenden zurückzahlen.
Vertrauen des Anlegers gilt es zu schützen
Wenn wir aus dem Wirecard-Skandal eines gelernt haben, dann, dass der durchschnittliche Anleger auf die Richtigkeit des Handelns von Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer nahezu blind vertrauen muss. Zu weit ist er vom Unternehmen entfernt, als dass er Ungereimtheiten selbst erkennen könnte. Wäre es anders, hätten die Investoren einen weiten Bogen um die Wirecard-Aktie geschlagen und es hätte nie zu einem Skandal dieses Ausmaßes kommen können.
Dieses besondere Vertrauen geht soweit, dass der Aktionär gesetzlich geschützt ist, wenn er eine Dividende aufgrund eines Jahresabschlusses erhält, der sich später als fehlerhaft herausstellt. Zwar kann das Unternehmen den fehlerhaften Jahresabschluss durch einen korrekten ersetzen. Aber eine möglicherweise zu Unrecht ausgeschüttete Dividende kann das Unternehmen nicht vom Aktionär zurückfordern, jedenfalls dann nicht, wenn der Aktionär die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses nicht kannte. Der Dividendenempfänger ist in diesem Fall gutgläubig, und diese Gutgläubigkeit gilt es zu schützen.
Vertrauen in den Kapitalmarkt ohne Not beschädigt
Dieser Gutglaubensschutz hilft dem Aktionär zwar nicht mit Blick auf den Totalverlust im Falle der Wirecard-Aktie. Aber immerhin darf er davon ausgehen, dass die ausgezahlte Dividende nicht zurückgefordert werden kann. Und das ist auch richtig so. Immerhin trägt der Aktionär mit seinem Investment einen Teil des unternehmerischen Risikos; im Gegenzug erhält er eine Dividende. Dass die Unternehmensleitung ihn belogen und betrogen hat, kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Nicht einmal der Abschlussprüfer hat etwas bemerkt.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof also entschieden, dass ein Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz die Dividende der letzten vier Jahre zurückfordern darf, wenn er die entsprechenden Jahresabschlüsse rückwirkend ersetzt hat. Warum bei der Rückforderung der Dividende durch die Geschäftsleitung der Gutglaubensschutz greift, bei einer Rückforderung durch den Insolvenzverwalter jedoch nicht, erschließt sich dem Aktionär nicht. In beiden Fällen sind die Aktionäre hinsichtlich der gezahlten Dividende gutgläubig. Eine Unterscheidung nur deshalb vorzunehmen, weil die Rückforderung vom Insolvenzverwalter kommt, kann kein Aktionär nachvollziehen. Mit dieser Entscheidung schädigt das Gericht ohne Not massiv das Vertrauen in den Kapitalmarkt.
Neben dem befürchteten Vertrauensverlust in den Aktienmarkt sind zwei zentrale Fragen bislang gänzlich unbeantwortet: Stellt eine insolvenzbedingte Dividendenrückforderung gegenüber einem kapitalgedeckten Altersvorsorgesystem einen Schaden für die Sparer dar? Haftet das Management des Altersvorsorgesystems gegenüber den Sparern für diesen Schaden? Immerhin hat das Management um die Möglichkeit der Rückforderung gewusst. Wenn diese Fragen mit ja beantwortet werden, machen Pensionsfonds und ähnliche Investoren künftig einen Bogen um den deutschen Kapitalmarkt.
Fazit
Die Politik muss dringend reagieren und für die Klarstellung sorgen, dass der Gutglaubensschutz auch im Falle der Insolvenz gilt. Dafür werden wir uns weiter einsetzen.
Aktien- und Wertpapieranlage
Ihr Ansprechpartner
Klaus-Dieter Sohn
Chefjustiziar und Leiter Organisation
Tel. +49 69 92915-61
sohn(at)dai.de