Pressemitteilungen
„Das schnelle Handeln des Gesetzgebers in Sachen Hauptversammlung ohne Präsenzpflicht verdient große Anerkennung. Der vorgelegte Gesetzesentwurf enthält viele gute Regelungen. Dem Anliegen der Unternehmen nach einer rechtssicheren Hauptversammlung wird sehr weitgehend Rechnung getragen. Auch die Aktionärsrechte kommen nicht zu kurz. Allerdings steckt der Teufel bekanntermaßen im Detail, sodass der Entwurf noch an der einen oder anderen Stelle nachjustiert werden muss“, unterstreicht Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführender Vorstand des Deutschen Aktieninstituts.
Nach dem Gesetzentwurf können Unternehmen die Online-Zugänge, die im Aktiengesetz geregelt sind, mit Hilfe eines Vorstandsbeschlusses den Aktionären zugänglich machen. Eine Satzungsregelung, wie sie bislang gesetzlich vorgeschrieben ist, ist nicht erforderlich. Weiterhin ist vorgesehen, dass eine Hauptversammlung ganz ohne Präsenz der Aktionäre stattfinden kann. Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem ist die Bild- und Tonübertragung der Versammlung vorgesehen.
Kritisch zu sehen ist, dass eine Fragemöglichkeit über eine elektronische Kommunikation eingeräumt werden soll. Ein Online-Fragerecht wird von den Dienstleistern der Emittenten nicht angeboten. Auch ist derzeit die Infrastruktur hierfür bei den Unternehmen nicht verfügbar. Bei Publikumsgesellschaften mit mehreren Zehntausend Aktionären ist die Beantwortung aller Fragen in Echtzeit nicht darstellbar. Ein Ansturm von Fragen während der Hauptversammlung sind vom Vorstand und dem ihm zuarbeitenden, eventuell wegen Covid-19 personell eingeschränkten Team kaum zu leisten. Deshalb sollte es dem Ermessen des Vorstands überlassen sein, welche Form der Fragemöglichkeit er anbietet.
Richtig ist deshalb auch, dass dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt wird festzulegen, dass Fragen bis zwei Tage vor der Versammlung einzureichen sind. Die Frist sollte jedoch von zwei auf vier Tage verlängert werden, um den Unternehmen genügend Zeit zu geben, die Fragen zu ordnen und die Antworten vorbereiten zu können. Fragen von Aktionären können nicht einfach ignoriert werden, sondern müssen alle gesichtet, geprüft und eine Entscheidung über die Beantwortung getroffen werden. Die eingehenden Fragen müssen zudem in die vorhandenen Q[&]A Systeme überführt werden.
Eine Hauptversammlung ohne Präsenzpflicht durchzuführen, wird viele Unternehmen, die bisher mit Online-Zugängen keine Erfahrungen gemacht haben, vor große Herausforderungen stellen. Aber auch die Unternehmen, die schon länger das Repertoire nutzen, das das Aktiengesetz zur Verfügung stellt, sehen sich neuen Anforderungen gegenüber. „Jeder, der zuletzt im Homeoffice gearbeitet hat, weiß um die Schwierigkeiten der stabilen und sicheren Kommunikation bei Telefon- und Videokonferenzen. Deswegen dürfen wir die Unternehmen mit Anforderungen an eine „virtuelle“ Hauptversammlung nicht überfordern“, betont Bortenlänger.
Corporate Governance und Gesellschaftsrecht
Ihre Ansprechpartnerin
Dr. Uta-Bettina von Altenbockum
Leiterin Kommunikation und Fachbereich Nachhaltigkeit
Tel.+49 69 92915-47
presse(at)dai.de
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„Das schnelle Handeln des Gesetzgebers in Sachen Hauptversammlung ohne Präsenzpflicht verdient große Anerkennung. Der vorgelegte Gesetzesentwurf enthält viele gute Regelungen. Dem Anliegen der Unternehmen nach einer rechtssicheren Hauptversammlung wird sehr weitgehend Rechnung getragen. Auch die Aktionärsrechte kommen nicht zu kurz. Allerdings steckt der Teufel bekanntermaßen im Detail, sodass der Entwurf noch an der einen oder anderen Stelle nachjustiert werden muss“, unterstreicht Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführender Vorstand des Deutschen Aktieninstituts.
Nach dem Gesetzentwurf können Unternehmen die Online-Zugänge, die im Aktiengesetz geregelt sind, mit Hilfe eines Vorstandsbeschlusses den Aktionären zugänglich machen. Eine Satzungsregelung, wie sie bislang gesetzlich vorgeschrieben ist, ist nicht erforderlich. Weiterhin ist vorgesehen, dass eine Hauptversammlung ganz ohne Präsenz der Aktionäre stattfinden kann. Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem ist die Bild- und Tonübertragung der Versammlung vorgesehen.
Kritisch zu sehen ist, dass eine Fragemöglichkeit über eine elektronische Kommunikation eingeräumt werden soll. Ein Online-Fragerecht wird von den Dienstleistern der Emittenten nicht angeboten. Auch ist derzeit die Infrastruktur hierfür bei den Unternehmen nicht verfügbar. Bei Publikumsgesellschaften mit mehreren Zehntausend Aktionären ist die Beantwortung aller Fragen in Echtzeit nicht darstellbar. Ein Ansturm von Fragen während der Hauptversammlung sind vom Vorstand und dem ihm zuarbeitenden, eventuell wegen Covid-19 personell eingeschränkten Team kaum zu leisten. Deshalb sollte es dem Ermessen des Vorstands überlassen sein, welche Form der Fragemöglichkeit er anbietet.
Richtig ist deshalb auch, dass dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt wird festzulegen, dass Fragen bis zwei Tage vor der Versammlung einzureichen sind. Die Frist sollte jedoch von zwei auf vier Tage verlängert werden, um den Unternehmen genügend Zeit zu geben, die Fragen zu ordnen und die Antworten vorbereiten zu können. Fragen von Aktionären können nicht einfach ignoriert werden, sondern müssen alle gesichtet, geprüft und eine Entscheidung über die Beantwortung getroffen werden. Die eingehenden Fragen müssen zudem in die vorhandenen Q[&]A Systeme überführt werden.
Eine Hauptversammlung ohne Präsenzpflicht durchzuführen, wird viele Unternehmen, die bisher mit Online-Zugängen keine Erfahrungen gemacht haben, vor große Herausforderungen stellen. Aber auch die Unternehmen, die schon länger das Repertoire nutzen, das das Aktiengesetz zur Verfügung stellt, sehen sich neuen Anforderungen gegenüber. „Jeder, der zuletzt im Homeoffice gearbeitet hat, weiß um die Schwierigkeiten der stabilen und sicheren Kommunikation bei Telefon- und Videokonferenzen. Deswegen dürfen wir die Unternehmen mit Anforderungen an eine „virtuelle“ Hauptversammlung nicht überfordern“, betont Bortenlänger.
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Nach dem Gesetzentwurf können Unternehmen die Online-Zugänge, die im Aktiengesetz geregelt sind, mit Hilfe eines Vorstandsbeschlusses den Aktionären zugänglich machen. Eine Satzungsregelung, wie sie bislang gesetzlich vorgeschrieben ist, ist nicht erforderlich. Weiterhin ist vorgesehen, dass eine Hauptversammlung ganz ohne Präsenz der Aktionäre stattfinden kann. Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem ist die Bild- und Tonübertragung der Versammlung vorgesehen.
Kritisch zu sehen ist, dass eine Fragemöglichkeit über eine elektronische Kommunikation eingeräumt werden soll. Ein Online-Fragerecht wird von den Dienstleistern der Emittenten nicht angeboten. Auch ist derzeit die Infrastruktur hierfür bei den Unternehmen nicht verfügbar. Bei Publikumsgesellschaften mit mehreren Zehntausend Aktionären ist die Beantwortung aller Fragen in Echtzeit nicht darstellbar. Ein Ansturm von Fragen während der Hauptversammlung sind vom Vorstand und dem ihm zuarbeitenden, eventuell wegen Covid-19 personell eingeschränkten Team kaum zu leisten. Deshalb sollte es dem Ermessen des Vorstands überlassen sein, welche Form der Fragemöglichkeit er anbietet.
Richtig ist deshalb auch, dass dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt wird festzulegen, dass Fragen bis zwei Tage vor der Versammlung einzureichen sind. Die Frist sollte jedoch von zwei auf vier Tage verlängert werden, um den Unternehmen genügend Zeit zu geben, die Fragen zu ordnen und die Antworten vorbereiten zu können. Fragen von Aktionären können nicht einfach ignoriert werden, sondern müssen alle gesichtet, geprüft und eine Entscheidung über die Beantwortung getroffen werden. Die eingehenden Fragen müssen zudem in die vorhandenen Q[&]A Systeme überführt werden.
Eine Hauptversammlung ohne Präsenzpflicht durchzuführen, wird viele Unternehmen, die bisher mit Online-Zugängen keine Erfahrungen gemacht haben, vor große Herausforderungen stellen. Aber auch die Unternehmen, die schon länger das Repertoire nutzen, das das Aktiengesetz zur Verfügung stellt, sehen sich neuen Anforderungen gegenüber. „Jeder, der zuletzt im Homeoffice gearbeitet hat, weiß um die Schwierigkeiten der stabilen und sicheren Kommunikation bei Telefon- und Videokonferenzen. Deswegen dürfen wir die Unternehmen mit Anforderungen an eine „virtuelle“ Hauptversammlung nicht überfordern“, betont Bortenlänger.
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Nach dem Gesetzentwurf können Unternehmen die Online-Zugänge, die im Aktiengesetz geregelt sind, mit Hilfe eines Vorstandsbeschlusses den Aktionären zugänglich machen. Eine Satzungsregelung, wie sie bislang gesetzlich vorgeschrieben ist, ist nicht erforderlich. Weiterhin ist vorgesehen, dass eine Hauptversammlung ganz ohne Präsenz der Aktionäre stattfinden kann. Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem ist die Bild- und Tonübertragung der Versammlung vorgesehen.
Kritisch zu sehen ist, dass eine Fragemöglichkeit über eine elektronische Kommunikation eingeräumt werden soll. Ein Online-Fragerecht wird von den Dienstleistern der Emittenten nicht angeboten. Auch ist derzeit die Infrastruktur hierfür bei den Unternehmen nicht verfügbar. Bei Publikumsgesellschaften mit mehreren Zehntausend Aktionären ist die Beantwortung aller Fragen in Echtzeit nicht darstellbar. Ein Ansturm von Fragen während der Hauptversammlung sind vom Vorstand und dem ihm zuarbeitenden, eventuell wegen Covid-19 personell eingeschränkten Team kaum zu leisten. Deshalb sollte es dem Ermessen des Vorstands überlassen sein, welche Form der Fragemöglichkeit er anbietet.
Richtig ist deshalb auch, dass dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt wird festzulegen, dass Fragen bis zwei Tage vor der Versammlung einzureichen sind. Die Frist sollte jedoch von zwei auf vier Tage verlängert werden, um den Unternehmen genügend Zeit zu geben, die Fragen zu ordnen und die Antworten vorbereiten zu können. Fragen von Aktionären können nicht einfach ignoriert werden, sondern müssen alle gesichtet, geprüft und eine Entscheidung über die Beantwortung getroffen werden. Die eingehenden Fragen müssen zudem in die vorhandenen Q[&]A Systeme überführt werden.
Eine Hauptversammlung ohne Präsenzpflicht durchzuführen, wird viele Unternehmen, die bisher mit Online-Zugängen keine Erfahrungen gemacht haben, vor große Herausforderungen stellen. Aber auch die Unternehmen, die schon länger das Repertoire nutzen, das das Aktiengesetz zur Verfügung stellt, sehen sich neuen Anforderungen gegenüber. „Jeder, der zuletzt im Homeoffice gearbeitet hat, weiß um die Schwierigkeiten der stabilen und sicheren Kommunikation bei Telefon- und Videokonferenzen. Deswegen dürfen wir die Unternehmen mit Anforderungen an eine „virtuelle“ Hauptversammlung nicht überfordern“, betont Bortenlänger.
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