Kolumne
Ein neues Gesetz soll das Vertrauen in den Finanzplatz Deutschland nach dem Wirecard-Skandal wiederherstellen. Im Finanzausschuss des Bundestages vertrat unser Kollege, Dr. Gerrit Fey, als Sachverständiger die Position der kapitalmarktorientierten Unternehmen zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz. Er plädierte unter anderem dafür, das zweistufige Bilanzkontrollverfahren beizubehalten.
Letzte Woche beschäftigte sich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags mit den regulatorischen Konsequenzen aus dem Wirecard-Skandal. Diskutiert wurde der Entwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG-E), mit dem die Bundesregierung Konsequenzen aus dem Fall Wirecard zieht. Neu geregelt werden soll dabei auch die Bilanzkontrolle. Dabei geht es unter anderem um die Frage, wer die bereits vom Abschlussprüfer testierten Bilanzen auf Fehler bei der Rechnungslegung überprüft.
Das zweistufige Kontrollverfahren in Deutschland
Seit 2005 gibt es in Deutschland bei der Prüfung von Unternehmensbilanzen eine gut funktionierende Arbeitsteilung: das zweistufige Kontrollverfahren. Die privatrechtliche Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) prüft stichprobenartig oder bei einem konkreten Anlass die Jahresabschlüsse börsennotierter Unternehmen. Dabei liegt ihr Fokus darauf, ob die Unternehmen und ihre Abschlussprüfer bei Erstellung und Prüfung der Abschlüsse die komplexen nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards korrekt anwenden.
Wirkt ein Unternehmen an der Prüfung durch die DPR nicht mit oder ist es mit den von der DPR gefundenen Ergebnissen nicht einverstanden, übernimmt die Bundesanstalt für Bilanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Verfahren. Diese Aufgabenteilung hat sich bewährt. Sie führt zu einer hohen Qualität der Bilanzkontrolle. So hat die DPR seit 2005 in rund 1.500 Verfahren etwa 300 Bilanzierungsfehler erfolgreich aufgedeckt. Die Unternehmen haben entsprechend hohen Respekt vor den Prüfungen und der Fachkompetenz der DPR.
Bilanzkontrolle – ein vielschichtiges System aus Checks und Balances
Zweistufiges Kontrollverfahren beibehalten
Im Fall Wirecard ist unter Einsatz hoher krimineller Energie das engmaschige System der Checks and Balances bei der Erstellung und Prüfung von Bilanzen umgangen worden. Nach dem FISG-E soll die BaFin daher mehr Rechte und Kompetenzen bei konkreten Betrugsverdachtsfällen erhalten. Der Informationsaustausch zwischen den Institutionen, die an der Bilanzkontrolle beteiligt sind, soll verbessert werden. Das ist grundsätzlich richtig.
Wichtig ist es aber auch, die über Jahre aufgebaute Fachexpertise der DPR in Bezug auf die Anwendung der komplexen nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards zu erhalten. Eine klare Aufgabenteilung zwischen BaFin und DPR erlaubt einen effizienten Ressourceneinsatz und führt insgesamt zu einer Qualitätsverbesserung, wie wir auch in unserer Stellungnahme deutlich gemacht haben. Wer, wie jetzt Stimmen aus der CDU/CSU-Fraktion, die Kompetenzen der Bilanzkontrolle allein der BaFin übertragen will, muss den Beweis erbringen, dass ein einstufiges System besser funktioniert. Diesen Beweis sind die Befürworter des einstufigen Systems aber schuldig geblieben.
Fazit
Insgesamt findet der Gesetzentwurf im Bereich der Bilanzkontrolle einen ausgewogenen Ansatz mit einer sachgerechten Verteilung der Kompetenzen. Die wenigen Fälle, bei denen ein Betrugsverdacht besteht, sollten in der Tat von der BaFin verfolgt werden. Für die stichprobenartige Überprüfung der richtigen Anwendung von Rechnungslegungsnormen liegen die Kompetenzen aber eindeutig bei der DPR. Das zweistufige Kontrollverfahren sollte unter diesen neuen Vorzeichen fortgeführt werden.
Corporate Governance und Gesellschaftsrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. Gerrit Fey
Leiter Fachbereich Kapitalmärkte
Tel.+49 69 92915-41
fey(at)dai.de
Kolumne
Ein neues Gesetz soll das Vertrauen in den Finanzplatz Deutschland nach dem Wirecard-Skandal wiederherstellen. Im Finanzausschuss des Bundestages vertrat unser Kollege, Dr. Gerrit Fey, als Sachverständiger die Position der kapitalmarktorientierten Unternehmen zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz. Er plädierte unter anderem dafür, das zweistufige Bilanzkontrollverfahren beizubehalten.
Letzte Woche beschäftigte sich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags mit den regulatorischen Konsequenzen aus dem Wirecard-Skandal. Diskutiert wurde der Entwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG-E), mit dem die Bundesregierung Konsequenzen aus dem Fall Wirecard zieht. Neu geregelt werden soll dabei auch die Bilanzkontrolle. Dabei geht es unter anderem um die Frage, wer die bereits vom Abschlussprüfer testierten Bilanzen auf Fehler bei der Rechnungslegung überprüft.
Das zweistufige Kontrollverfahren in Deutschland
Seit 2005 gibt es in Deutschland bei der Prüfung von Unternehmensbilanzen eine gut funktionierende Arbeitsteilung: das zweistufige Kontrollverfahren. Die privatrechtliche Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) prüft stichprobenartig oder bei einem konkreten Anlass die Jahresabschlüsse börsennotierter Unternehmen. Dabei liegt ihr Fokus darauf, ob die Unternehmen und ihre Abschlussprüfer bei Erstellung und Prüfung der Abschlüsse die komplexen nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards korrekt anwenden.
Wirkt ein Unternehmen an der Prüfung durch die DPR nicht mit oder ist es mit den von der DPR gefundenen Ergebnissen nicht einverstanden, übernimmt die Bundesanstalt für Bilanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Verfahren. Diese Aufgabenteilung hat sich bewährt. Sie führt zu einer hohen Qualität der Bilanzkontrolle. So hat die DPR seit 2005 in rund 1.500 Verfahren etwa 300 Bilanzierungsfehler erfolgreich aufgedeckt. Die Unternehmen haben entsprechend hohen Respekt vor den Prüfungen und der Fachkompetenz der DPR.
Bilanzkontrolle – ein vielschichtiges System aus Checks und Balances
Zweistufiges Kontrollverfahren beibehalten
Im Fall Wirecard ist unter Einsatz hoher krimineller Energie das engmaschige System der Checks and Balances bei der Erstellung und Prüfung von Bilanzen umgangen worden. Nach dem FISG-E soll die BaFin daher mehr Rechte und Kompetenzen bei konkreten Betrugsverdachtsfällen erhalten. Der Informationsaustausch zwischen den Institutionen, die an der Bilanzkontrolle beteiligt sind, soll verbessert werden. Das ist grundsätzlich richtig.
Wichtig ist es aber auch, die über Jahre aufgebaute Fachexpertise der DPR in Bezug auf die Anwendung der komplexen nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards zu erhalten. Eine klare Aufgabenteilung zwischen BaFin und DPR erlaubt einen effizienten Ressourceneinsatz und führt insgesamt zu einer Qualitätsverbesserung, wie wir auch in unserer Stellungnahme deutlich gemacht haben. Wer, wie jetzt Stimmen aus der CDU/CSU-Fraktion, die Kompetenzen der Bilanzkontrolle allein der BaFin übertragen will, muss den Beweis erbringen, dass ein einstufiges System besser funktioniert. Diesen Beweis sind die Befürworter des einstufigen Systems aber schuldig geblieben.
Fazit
Insgesamt findet der Gesetzentwurf im Bereich der Bilanzkontrolle einen ausgewogenen Ansatz mit einer sachgerechten Verteilung der Kompetenzen. Die wenigen Fälle, bei denen ein Betrugsverdacht besteht, sollten in der Tat von der BaFin verfolgt werden. Für die stichprobenartige Überprüfung der richtigen Anwendung von Rechnungslegungsnormen liegen die Kompetenzen aber eindeutig bei der DPR. Das zweistufige Kontrollverfahren sollte unter diesen neuen Vorzeichen fortgeführt werden.
Corporate Governance und Gesellschaftsrecht
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Tel.+49 69 92915-41
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Ein neues Gesetz soll das Vertrauen in den Finanzplatz Deutschland nach dem Wirecard-Skandal wiederherstellen. Im Finanzausschuss des Bundestages vertrat unser Kollege, Dr. Gerrit Fey, als Sachverständiger die Position der kapitalmarktorientierten Unternehmen zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz. Er plädierte unter anderem dafür, das zweistufige Bilanzkontrollverfahren beizubehalten.
Letzte Woche beschäftigte sich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags mit den regulatorischen Konsequenzen aus dem Wirecard-Skandal. Diskutiert wurde der Entwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG-E), mit dem die Bundesregierung Konsequenzen aus dem Fall Wirecard zieht. Neu geregelt werden soll dabei auch die Bilanzkontrolle. Dabei geht es unter anderem um die Frage, wer die bereits vom Abschlussprüfer testierten Bilanzen auf Fehler bei der Rechnungslegung überprüft.
Das zweistufige Kontrollverfahren in Deutschland
Seit 2005 gibt es in Deutschland bei der Prüfung von Unternehmensbilanzen eine gut funktionierende Arbeitsteilung: das zweistufige Kontrollverfahren. Die privatrechtliche Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) prüft stichprobenartig oder bei einem konkreten Anlass die Jahresabschlüsse börsennotierter Unternehmen. Dabei liegt ihr Fokus darauf, ob die Unternehmen und ihre Abschlussprüfer bei Erstellung und Prüfung der Abschlüsse die komplexen nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards korrekt anwenden.
Wirkt ein Unternehmen an der Prüfung durch die DPR nicht mit oder ist es mit den von der DPR gefundenen Ergebnissen nicht einverstanden, übernimmt die Bundesanstalt für Bilanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Verfahren. Diese Aufgabenteilung hat sich bewährt. Sie führt zu einer hohen Qualität der Bilanzkontrolle. So hat die DPR seit 2005 in rund 1.500 Verfahren etwa 300 Bilanzierungsfehler erfolgreich aufgedeckt. Die Unternehmen haben entsprechend hohen Respekt vor den Prüfungen und der Fachkompetenz der DPR.
Bilanzkontrolle – ein vielschichtiges System aus Checks und Balances
Zweistufiges Kontrollverfahren beibehalten
Im Fall Wirecard ist unter Einsatz hoher krimineller Energie das engmaschige System der Checks and Balances bei der Erstellung und Prüfung von Bilanzen umgangen worden. Nach dem FISG-E soll die BaFin daher mehr Rechte und Kompetenzen bei konkreten Betrugsverdachtsfällen erhalten. Der Informationsaustausch zwischen den Institutionen, die an der Bilanzkontrolle beteiligt sind, soll verbessert werden. Das ist grundsätzlich richtig.
Wichtig ist es aber auch, die über Jahre aufgebaute Fachexpertise der DPR in Bezug auf die Anwendung der komplexen nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards zu erhalten. Eine klare Aufgabenteilung zwischen BaFin und DPR erlaubt einen effizienten Ressourceneinsatz und führt insgesamt zu einer Qualitätsverbesserung, wie wir auch in unserer Stellungnahme deutlich gemacht haben. Wer, wie jetzt Stimmen aus der CDU/CSU-Fraktion, die Kompetenzen der Bilanzkontrolle allein der BaFin übertragen will, muss den Beweis erbringen, dass ein einstufiges System besser funktioniert. Diesen Beweis sind die Befürworter des einstufigen Systems aber schuldig geblieben.
Fazit
Insgesamt findet der Gesetzentwurf im Bereich der Bilanzkontrolle einen ausgewogenen Ansatz mit einer sachgerechten Verteilung der Kompetenzen. Die wenigen Fälle, bei denen ein Betrugsverdacht besteht, sollten in der Tat von der BaFin verfolgt werden. Für die stichprobenartige Überprüfung der richtigen Anwendung von Rechnungslegungsnormen liegen die Kompetenzen aber eindeutig bei der DPR. Das zweistufige Kontrollverfahren sollte unter diesen neuen Vorzeichen fortgeführt werden.
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Ein neues Gesetz soll das Vertrauen in den Finanzplatz Deutschland nach dem Wirecard-Skandal wiederherstellen. Im Finanzausschuss des Bundestages vertrat unser Kollege, Dr. Gerrit Fey, als Sachverständiger die Position der kapitalmarktorientierten Unternehmen zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz. Er plädierte unter anderem dafür, das zweistufige Bilanzkontrollverfahren beizubehalten.
Letzte Woche beschäftigte sich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags mit den regulatorischen Konsequenzen aus dem Wirecard-Skandal. Diskutiert wurde der Entwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG-E), mit dem die Bundesregierung Konsequenzen aus dem Fall Wirecard zieht. Neu geregelt werden soll dabei auch die Bilanzkontrolle. Dabei geht es unter anderem um die Frage, wer die bereits vom Abschlussprüfer testierten Bilanzen auf Fehler bei der Rechnungslegung überprüft.
Das zweistufige Kontrollverfahren in Deutschland
Seit 2005 gibt es in Deutschland bei der Prüfung von Unternehmensbilanzen eine gut funktionierende Arbeitsteilung: das zweistufige Kontrollverfahren. Die privatrechtliche Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) prüft stichprobenartig oder bei einem konkreten Anlass die Jahresabschlüsse börsennotierter Unternehmen. Dabei liegt ihr Fokus darauf, ob die Unternehmen und ihre Abschlussprüfer bei Erstellung und Prüfung der Abschlüsse die komplexen nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards korrekt anwenden.
Wirkt ein Unternehmen an der Prüfung durch die DPR nicht mit oder ist es mit den von der DPR gefundenen Ergebnissen nicht einverstanden, übernimmt die Bundesanstalt für Bilanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Verfahren. Diese Aufgabenteilung hat sich bewährt. Sie führt zu einer hohen Qualität der Bilanzkontrolle. So hat die DPR seit 2005 in rund 1.500 Verfahren etwa 300 Bilanzierungsfehler erfolgreich aufgedeckt. Die Unternehmen haben entsprechend hohen Respekt vor den Prüfungen und der Fachkompetenz der DPR.
Bilanzkontrolle – ein vielschichtiges System aus Checks und Balances
Zweistufiges Kontrollverfahren beibehalten
Im Fall Wirecard ist unter Einsatz hoher krimineller Energie das engmaschige System der Checks and Balances bei der Erstellung und Prüfung von Bilanzen umgangen worden. Nach dem FISG-E soll die BaFin daher mehr Rechte und Kompetenzen bei konkreten Betrugsverdachtsfällen erhalten. Der Informationsaustausch zwischen den Institutionen, die an der Bilanzkontrolle beteiligt sind, soll verbessert werden. Das ist grundsätzlich richtig.
Wichtig ist es aber auch, die über Jahre aufgebaute Fachexpertise der DPR in Bezug auf die Anwendung der komplexen nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards zu erhalten. Eine klare Aufgabenteilung zwischen BaFin und DPR erlaubt einen effizienten Ressourceneinsatz und führt insgesamt zu einer Qualitätsverbesserung, wie wir auch in unserer Stellungnahme deutlich gemacht haben. Wer, wie jetzt Stimmen aus der CDU/CSU-Fraktion, die Kompetenzen der Bilanzkontrolle allein der BaFin übertragen will, muss den Beweis erbringen, dass ein einstufiges System besser funktioniert. Diesen Beweis sind die Befürworter des einstufigen Systems aber schuldig geblieben.
Fazit
Insgesamt findet der Gesetzentwurf im Bereich der Bilanzkontrolle einen ausgewogenen Ansatz mit einer sachgerechten Verteilung der Kompetenzen. Die wenigen Fälle, bei denen ein Betrugsverdacht besteht, sollten in der Tat von der BaFin verfolgt werden. Für die stichprobenartige Überprüfung der richtigen Anwendung von Rechnungslegungsnormen liegen die Kompetenzen aber eindeutig bei der DPR. Das zweistufige Kontrollverfahren sollte unter diesen neuen Vorzeichen fortgeführt werden.
Corporate Governance und Gesellschaftsrecht
Ihr Ansprechpartner
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