Kolumne
Viele Gesetzesvorschläge und Vorschriften im Bereich der Unternehmenscompliance schießen über das Ziel hinaus. Sie sind unpraktikabel und wirken sich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen aus. Das muss sich ändern.
Der Wirecard-Skandal hat den in der deutschen Wirtschaftsgeschichte bislang schwersten Betrugsfall offenbart. Eine beispiellose und einzigartige kriminelle Energie der Manager des Unternehmens hat nicht nur das Vertrauen in deutsche Unternehmen, sondern in den gesamten deutschen Kapitalmarkt und seine Aufsichtsstrukturen schwer erschüttert. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) reagiert. Die Folge: weitreichende Einschnitte bei der Abschlussprüfung, Bilanzkontrolle, Aufsicht, Geldwäscheprävention und Corporate Governance. Darüber hinaus erleben derzeit die Forderungen nach einem Unternehmensstraf- bzw. -sanktionsrecht in den Bundestagswahlprogrammen vieler Parteien eine Renaissance.
Angesichts des Ausmaßes des Wirecard-Skandals, der zahlreiche Anleger um einen Teil ihrer Ersparnisse gebracht hat, ist das verständlich. Aufgrund seiner Singularität eignet sich der Fall Wirecard dennoch nicht zur Statuierung eines grundsätzlichen Exempels. Der Gesetzgeber muss in der kommenden Legislaturperiode darauf achten, mit neuen Regulierungsinitiativen zur Unternehmenscompliance nicht über das Ziel hinauszuschießen. Die überwältigende Mehrheit deutscher Unternehmen ist rechtstreu und darf nicht grundlos mit umfangreichen neuen Dokumentations- und Verhaltenspflichten überzogen werden.
Verhältnismäßigkeit bei Unternehmenssanktionen beachten
Auch Unternehmenssanktionen dürfen nicht aus dem Rahmen fallen. Natürlich muss Fehlverhalten spürbar sanktioniert werden. Unternehmen dürfen aber nicht mit drakonischen Bußgeldern belegt werden, die völlig unverhältnismäßig zu einem Rechtsverstoß sind. Bei überzogenen Bußgeldern fehlen beispielsweise finanzielle Mittel für neue und innovative Projekte. Darüber hinaus tragen häufig die Mitarbeiter und Kapitalgeber des Unternehmens in Form von Arbeitsplatzverlusten und Ertragseinbußen einen Schaden davon – obwohl ihnen keinerlei Fehlverhalten anzulasten ist. Die Fehler des Verbandssanktionengesetz-Entwurfs dürfen in der kommenden Legislaturperiode nicht wiederholt werden. Bußgelder sollen eine spürbare Höhe haben, aber sie dürfen nicht existenzgefährdend für das Unternehmen und seine Arbeitsplätze sein.
Realistische Umsetzung der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz
Die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen muss auch bei der Umsetzung europäischer Richtlinien im Auge behalten werden. Es müssen pragmatische und für die Unternehmen handhabbare Wege der Umsetzung gewählt werden. Der deutsche Gesetzgeber muss Bestrebungen der EU-Kommission entschieden entgegentreten, die Konzernen die Möglichkeit verbieten will, ein zentrales und gruppenweites Hinweisgeberschutzsystem auf Konzernebene aufzubauen. Nach Ansicht der Kommission sollen Konzerne stattdessen für jede einzelne Konzerngesellschaft ein eigenständiges Hinweisgeberschutzsystem einrichten, was vollkommen unpraktikabel wäre. Es finden sich für eine solche Auffassung auch keine hinreichenden Anhaltspunkte im Richtlinientext. Darüber hinaus wird ein wirksamer Hinweisgeberschutz schon heute vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen und in den großen und börsennotierten Unternehmen erfolgreich praktiziert. Daran sollte sich der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie zuvorderst orientieren.
Fazit
Der Neustart in Berlin nach den Wahlen bietet die Chance, Fehler der Vergangenheit zu korrigieren und sich in der Compliance auf einen zielgerichteten und verhältnismäßigen Rechtsrahmen zu fokussieren, der die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärkt. Diese Chance sollte ergriffen und nicht verpasst werden.
Compliance
Ihre Ansprechpartnerin
Dr. Claudia Royé
Leiterin Kapitalmarktrecht
Stellvertretende Leiterin Fachbereich Recht
Tel.+49 69 92915-40
roye(at)dai.de
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Viele Gesetzesvorschläge und Vorschriften im Bereich der Unternehmenscompliance schießen über das Ziel hinaus. Sie sind unpraktikabel und wirken sich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen aus. Das muss sich ändern.
Der Wirecard-Skandal hat den in der deutschen Wirtschaftsgeschichte bislang schwersten Betrugsfall offenbart. Eine beispiellose und einzigartige kriminelle Energie der Manager des Unternehmens hat nicht nur das Vertrauen in deutsche Unternehmen, sondern in den gesamten deutschen Kapitalmarkt und seine Aufsichtsstrukturen schwer erschüttert. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) reagiert. Die Folge: weitreichende Einschnitte bei der Abschlussprüfung, Bilanzkontrolle, Aufsicht, Geldwäscheprävention und Corporate Governance. Darüber hinaus erleben derzeit die Forderungen nach einem Unternehmensstraf- bzw. -sanktionsrecht in den Bundestagswahlprogrammen vieler Parteien eine Renaissance.
Angesichts des Ausmaßes des Wirecard-Skandals, der zahlreiche Anleger um einen Teil ihrer Ersparnisse gebracht hat, ist das verständlich. Aufgrund seiner Singularität eignet sich der Fall Wirecard dennoch nicht zur Statuierung eines grundsätzlichen Exempels. Der Gesetzgeber muss in der kommenden Legislaturperiode darauf achten, mit neuen Regulierungsinitiativen zur Unternehmenscompliance nicht über das Ziel hinauszuschießen. Die überwältigende Mehrheit deutscher Unternehmen ist rechtstreu und darf nicht grundlos mit umfangreichen neuen Dokumentations- und Verhaltenspflichten überzogen werden.
Verhältnismäßigkeit bei Unternehmenssanktionen beachten
Auch Unternehmenssanktionen dürfen nicht aus dem Rahmen fallen. Natürlich muss Fehlverhalten spürbar sanktioniert werden. Unternehmen dürfen aber nicht mit drakonischen Bußgeldern belegt werden, die völlig unverhältnismäßig zu einem Rechtsverstoß sind. Bei überzogenen Bußgeldern fehlen beispielsweise finanzielle Mittel für neue und innovative Projekte. Darüber hinaus tragen häufig die Mitarbeiter und Kapitalgeber des Unternehmens in Form von Arbeitsplatzverlusten und Ertragseinbußen einen Schaden davon – obwohl ihnen keinerlei Fehlverhalten anzulasten ist. Die Fehler des Verbandssanktionengesetz-Entwurfs dürfen in der kommenden Legislaturperiode nicht wiederholt werden. Bußgelder sollen eine spürbare Höhe haben, aber sie dürfen nicht existenzgefährdend für das Unternehmen und seine Arbeitsplätze sein.
Realistische Umsetzung der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz
Die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen muss auch bei der Umsetzung europäischer Richtlinien im Auge behalten werden. Es müssen pragmatische und für die Unternehmen handhabbare Wege der Umsetzung gewählt werden. Der deutsche Gesetzgeber muss Bestrebungen der EU-Kommission entschieden entgegentreten, die Konzernen die Möglichkeit verbieten will, ein zentrales und gruppenweites Hinweisgeberschutzsystem auf Konzernebene aufzubauen. Nach Ansicht der Kommission sollen Konzerne stattdessen für jede einzelne Konzerngesellschaft ein eigenständiges Hinweisgeberschutzsystem einrichten, was vollkommen unpraktikabel wäre. Es finden sich für eine solche Auffassung auch keine hinreichenden Anhaltspunkte im Richtlinientext. Darüber hinaus wird ein wirksamer Hinweisgeberschutz schon heute vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen und in den großen und börsennotierten Unternehmen erfolgreich praktiziert. Daran sollte sich der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie zuvorderst orientieren.
Fazit
Der Neustart in Berlin nach den Wahlen bietet die Chance, Fehler der Vergangenheit zu korrigieren und sich in der Compliance auf einen zielgerichteten und verhältnismäßigen Rechtsrahmen zu fokussieren, der die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärkt. Diese Chance sollte ergriffen und nicht verpasst werden.
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Viele Gesetzesvorschläge und Vorschriften im Bereich der Unternehmenscompliance schießen über das Ziel hinaus. Sie sind unpraktikabel und wirken sich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen aus. Das muss sich ändern.
Der Wirecard-Skandal hat den in der deutschen Wirtschaftsgeschichte bislang schwersten Betrugsfall offenbart. Eine beispiellose und einzigartige kriminelle Energie der Manager des Unternehmens hat nicht nur das Vertrauen in deutsche Unternehmen, sondern in den gesamten deutschen Kapitalmarkt und seine Aufsichtsstrukturen schwer erschüttert. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) reagiert. Die Folge: weitreichende Einschnitte bei der Abschlussprüfung, Bilanzkontrolle, Aufsicht, Geldwäscheprävention und Corporate Governance. Darüber hinaus erleben derzeit die Forderungen nach einem Unternehmensstraf- bzw. -sanktionsrecht in den Bundestagswahlprogrammen vieler Parteien eine Renaissance.
Angesichts des Ausmaßes des Wirecard-Skandals, der zahlreiche Anleger um einen Teil ihrer Ersparnisse gebracht hat, ist das verständlich. Aufgrund seiner Singularität eignet sich der Fall Wirecard dennoch nicht zur Statuierung eines grundsätzlichen Exempels. Der Gesetzgeber muss in der kommenden Legislaturperiode darauf achten, mit neuen Regulierungsinitiativen zur Unternehmenscompliance nicht über das Ziel hinauszuschießen. Die überwältigende Mehrheit deutscher Unternehmen ist rechtstreu und darf nicht grundlos mit umfangreichen neuen Dokumentations- und Verhaltenspflichten überzogen werden.
Verhältnismäßigkeit bei Unternehmenssanktionen beachten
Auch Unternehmenssanktionen dürfen nicht aus dem Rahmen fallen. Natürlich muss Fehlverhalten spürbar sanktioniert werden. Unternehmen dürfen aber nicht mit drakonischen Bußgeldern belegt werden, die völlig unverhältnismäßig zu einem Rechtsverstoß sind. Bei überzogenen Bußgeldern fehlen beispielsweise finanzielle Mittel für neue und innovative Projekte. Darüber hinaus tragen häufig die Mitarbeiter und Kapitalgeber des Unternehmens in Form von Arbeitsplatzverlusten und Ertragseinbußen einen Schaden davon – obwohl ihnen keinerlei Fehlverhalten anzulasten ist. Die Fehler des Verbandssanktionengesetz-Entwurfs dürfen in der kommenden Legislaturperiode nicht wiederholt werden. Bußgelder sollen eine spürbare Höhe haben, aber sie dürfen nicht existenzgefährdend für das Unternehmen und seine Arbeitsplätze sein.
Realistische Umsetzung der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz
Die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen muss auch bei der Umsetzung europäischer Richtlinien im Auge behalten werden. Es müssen pragmatische und für die Unternehmen handhabbare Wege der Umsetzung gewählt werden. Der deutsche Gesetzgeber muss Bestrebungen der EU-Kommission entschieden entgegentreten, die Konzernen die Möglichkeit verbieten will, ein zentrales und gruppenweites Hinweisgeberschutzsystem auf Konzernebene aufzubauen. Nach Ansicht der Kommission sollen Konzerne stattdessen für jede einzelne Konzerngesellschaft ein eigenständiges Hinweisgeberschutzsystem einrichten, was vollkommen unpraktikabel wäre. Es finden sich für eine solche Auffassung auch keine hinreichenden Anhaltspunkte im Richtlinientext. Darüber hinaus wird ein wirksamer Hinweisgeberschutz schon heute vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen und in den großen und börsennotierten Unternehmen erfolgreich praktiziert. Daran sollte sich der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie zuvorderst orientieren.
Fazit
Der Neustart in Berlin nach den Wahlen bietet die Chance, Fehler der Vergangenheit zu korrigieren und sich in der Compliance auf einen zielgerichteten und verhältnismäßigen Rechtsrahmen zu fokussieren, der die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärkt. Diese Chance sollte ergriffen und nicht verpasst werden.
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Der Wirecard-Skandal hat den in der deutschen Wirtschaftsgeschichte bislang schwersten Betrugsfall offenbart. Eine beispiellose und einzigartige kriminelle Energie der Manager des Unternehmens hat nicht nur das Vertrauen in deutsche Unternehmen, sondern in den gesamten deutschen Kapitalmarkt und seine Aufsichtsstrukturen schwer erschüttert. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) reagiert. Die Folge: weitreichende Einschnitte bei der Abschlussprüfung, Bilanzkontrolle, Aufsicht, Geldwäscheprävention und Corporate Governance. Darüber hinaus erleben derzeit die Forderungen nach einem Unternehmensstraf- bzw. -sanktionsrecht in den Bundestagswahlprogrammen vieler Parteien eine Renaissance.
Angesichts des Ausmaßes des Wirecard-Skandals, der zahlreiche Anleger um einen Teil ihrer Ersparnisse gebracht hat, ist das verständlich. Aufgrund seiner Singularität eignet sich der Fall Wirecard dennoch nicht zur Statuierung eines grundsätzlichen Exempels. Der Gesetzgeber muss in der kommenden Legislaturperiode darauf achten, mit neuen Regulierungsinitiativen zur Unternehmenscompliance nicht über das Ziel hinauszuschießen. Die überwältigende Mehrheit deutscher Unternehmen ist rechtstreu und darf nicht grundlos mit umfangreichen neuen Dokumentations- und Verhaltenspflichten überzogen werden.
Verhältnismäßigkeit bei Unternehmenssanktionen beachten
Auch Unternehmenssanktionen dürfen nicht aus dem Rahmen fallen. Natürlich muss Fehlverhalten spürbar sanktioniert werden. Unternehmen dürfen aber nicht mit drakonischen Bußgeldern belegt werden, die völlig unverhältnismäßig zu einem Rechtsverstoß sind. Bei überzogenen Bußgeldern fehlen beispielsweise finanzielle Mittel für neue und innovative Projekte. Darüber hinaus tragen häufig die Mitarbeiter und Kapitalgeber des Unternehmens in Form von Arbeitsplatzverlusten und Ertragseinbußen einen Schaden davon – obwohl ihnen keinerlei Fehlverhalten anzulasten ist. Die Fehler des Verbandssanktionengesetz-Entwurfs dürfen in der kommenden Legislaturperiode nicht wiederholt werden. Bußgelder sollen eine spürbare Höhe haben, aber sie dürfen nicht existenzgefährdend für das Unternehmen und seine Arbeitsplätze sein.
Realistische Umsetzung der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz
Die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen muss auch bei der Umsetzung europäischer Richtlinien im Auge behalten werden. Es müssen pragmatische und für die Unternehmen handhabbare Wege der Umsetzung gewählt werden. Der deutsche Gesetzgeber muss Bestrebungen der EU-Kommission entschieden entgegentreten, die Konzernen die Möglichkeit verbieten will, ein zentrales und gruppenweites Hinweisgeberschutzsystem auf Konzernebene aufzubauen. Nach Ansicht der Kommission sollen Konzerne stattdessen für jede einzelne Konzerngesellschaft ein eigenständiges Hinweisgeberschutzsystem einrichten, was vollkommen unpraktikabel wäre. Es finden sich für eine solche Auffassung auch keine hinreichenden Anhaltspunkte im Richtlinientext. Darüber hinaus wird ein wirksamer Hinweisgeberschutz schon heute vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen und in den großen und börsennotierten Unternehmen erfolgreich praktiziert. Daran sollte sich der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie zuvorderst orientieren.
Fazit
Der Neustart in Berlin nach den Wahlen bietet die Chance, Fehler der Vergangenheit zu korrigieren und sich in der Compliance auf einen zielgerichteten und verhältnismäßigen Rechtsrahmen zu fokussieren, der die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärkt. Diese Chance sollte ergriffen und nicht verpasst werden.
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